Kein automatisches Erlöschen der Vollmacht im Todesfall
Erlischt eine Vollmacht automatisch, wenn der*die Vollmachtgeber*in stirbt? Was passiert, wenn der*die Bevollmächtigte stirbt?
Regelhaft erlischt eine Vollmacht gem. § 168 BGB durch den Widerruf seitens des*r Vollmachtgebers*in. Der Todesfall ist aber kein Widerruf. Zwar kann eine Vollmacht auch befristet werden oder nur bis zum Eintritt einer bestimmten Bedingung (wie z.B. dem Tod des*r Vollmachtgebers*in) Gültigkeit besitzen, das ist üblicherweise aber nicht der Fall.
Der Gesetzgeber hat keine allgemeine Regelung für solche Fälle getroffen. Deshalb lösen die Jurist*innen das Problem mittels Normen des Auftragsrechts.
So besagt § 672 BGB, dass im Todesfall des Auftragsgebers im Zweifel der Auftrag nicht erlischt. Vielmehr treten die Erben in die Stellung des*r Vollmachtgebers*in ein und können die Vollmacht ganz normal widerrufen. Diese Form der Vollmacht, die sogenannte transmortale Vollmacht, behält ihre Gültigkeit sowohl vor als auch nach dem Tod des Vollmachtgebers oder der Vollmachtgeberin.
Verstirbt hingegen die*der Bevollmächtigte, erlischt die Vollmacht im Zweifelsfall. Hierzu wird die Auslegungsregel aus § 673 BGB hinzugezogen. Die Vollmacht geht nicht auf die Erben über.
Zusammenfassend bedeutet dies:
Verstirbt der*die Vollmachtgeber*in erlischt die Vollmacht im Zweifelsfall nicht und die Erben treten an seine*ihre Stelle.
Verstirbt jedoch der oder die Bevollmächtigte, führt dies im Zweifel zum Erlöschen der Vollmacht.
Quelle: Palandt, 81. Auflage, §§ 164, 168, 672, 673, 674
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