Ersetzt die KI künftig den Fachanwalt für Erbrecht?

Ersetzt die KI künftig den Fachanwalt für Erbrecht

Ersetzt die KI künftig den Fachanwalt für Erbrecht?

Einleitung:
Künstliche Intelligenz ist inzwischen Teil unseres Alltags – auch im Alltag der Rechtsberatung. Neben der Anwaltschaft, verspricht sich auch die Mandantschaft von ihrem Einsatz schnelle und idealerweise präzise Lösungen.

Doch was kann die KI tatsächlich leisten? Ist sie hinsichtlich einer zuverlässigen Unterstützung einsetzbar? Kann sie die anwaltliche Beratung gar ersetzen?

Prof. Dr. Knut Werner Lange von der Universität Bayreuth hat sich mit diesen Fragen auseinandergesetzt. Er gab verschiedene erbrechtliche Fragestellungen an unterschiedliche Chatbots und glich deren Antworten miteinander ab. 

Neben der US-amerikanischen ChatGPT und dem chinesischen DeepSeek, nutzte Lange im Rahmen seiner Untersuchung den beck‘schen Frag den Grüneberg – das digitale Äquivalent zum einstigen BGB-Kommentar Palandt, der heute Grüneberg heißt. Der Grüneberg gehört zum grundlegenden Handwerkszeug in der Rechtswissenschaft. Frag den Grüneberg bezieht seine Inhalte ausschließlich aus dem gleichnamigen Kurzkommentar – ChatGPT und DeepSeek greifen auf weltweite Internetquellen zu. Um die Ergebnisse miteinander vergleichen zu können, erhielten alle Chatbots identische Aufgabestellungen und Fallkonstellationen. Ihre Leistungen wurden im folgenden in Bezug auf Normenkenntnis, Entscheidungsvorbereitung und die Bewältigung rechtsgebietsübergreifender Fragestellungen verglichen.

1. Normenkenntnis
Kann die hinterbliebene Tochter als Alleinerbin ihres Vaters auch dessen GbR-Anteile erben? Diese Fragestellung eignete sich zur Überprüfung der Aktualität der Normenkenntnis, da die Regelungen zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch das MoPeG im Jahr 2024 vom Gesetzgeber grundlegend reformiert wurden.

ChatGPT und DeepSeek formulierten ihre Antworten sehr überzeugend – zitierten jedoch unpassende oder veraltete Normen. Ferner legten sie eine veralte Rechtslage zugrunde, was zu inhaltlich widersprüchlichen Ergebnissen führte – die grundlegende Fehlerhaftigkeit der Antworten wäre für juristische Laien kaum erkennbar gewesen.

Frag den Grüneberg rief zwar die Neuregelungen grundsätzlich ab – doch auch diese Antwort zeigte sich nicht frei von Widersprüchen.

2. Entscheidungsvorbereitung
Auch zur Unterstützung taktischer Entscheidungen in der Praxis werden KIs gern zur Unterstützung herangezogen. Auch Mandant*innen fragen meist durchaus eine erste rechtliche Einordnung oder eine Einschätzung hinsichtlich ihrer Erfolgsaussichten ab. Um die Fähigkeiten der Chatbots in Bezug auf eine Entscheidungsvorbereitung unter Beweis zu stellen, wurden selbigen bewusst offen formulierte Fragen gestellt. So wurde beispielsweise eines fiktiver Sachverhalt geschildert, mit dem die Chatbots „wie ein Erbrechtsanwalt“ umgehen und ihn auch entsprechend bewerten sollten. Die Ergebnisse fielen unterschiedlich aus:

ChatGPT lieferte erneut ein insgesamt unbrauchbares Ergebnis mit falschen Normzitaten. DeepSeek bot eine strukturierte und ausführliche Vorgehensweise an. Bei genauer Betrachtung zeigt sich allerdings, dass es sich bei den Antworten lediglich um lehrbuchartige Formulierungen mit falschen Normen handelte – leider auch ohne Bezug zum konkreten Fall. Allerdings antwortete auch Frag den Grüneberg in abstrakten, ebenfalls lehrbuchartigen Formulierungen und blieb beim eigentlichen Kernproblem auffallend kurz.

3. Rechtsgebietsübergreifende Fragestellungen
Schließlich sollten die Chatbots mit rechtsgebietsübergreifenden Fragestellungen umgehen. Die Frage lautete: Wem gegenüber kann ein Mieter seine Wohnung kündigen, wenn der verstorbene Vermieter drei Erben hinterlassen hat?

Positiv hervorzuheben ist, dass alle Chatbots die Erbfolge zutreffend ermittelten und das Vorliegen einer Erbengemeinschaft erkannten. Dennoch traten erneut gravierende Fehler auf: Normen wurden nicht zitiert bzw. zentrale Normen im Lösungsansatz nicht erkannt, sogar Vermieter und Mieter wurden vertauscht, wodurch für den Lösungsweg unanwendbare Vorschriften herangezogen wurden.

Fazit:
Künstliche Intelligenz mag den Juristen als Assistenz dienen – eine ernsthafte Konkurrenz stellt sie bis dato jedoch nicht dar. Die Chatbots scheitern bereits bei relativ einfachen Fallkonstellationen an einem verlässlichen und sicheren Umgang mit den Normen. Ihr gefährlich sicheres und überzeugendes Auftreten birgt für juristische Laien, die die Antworten nicht auf ihre Richtigkeit überprüfen können, erhebliche Risiken.

Im Vergleich zu anderen Chatbots erscheint Frag den Grüneberg schon eher einsetzbar: Die Antworten sind präziser und zusammenhängender. Gleichwohl erschöpfen sich auch diese oft in andeutender Allgemeinheit: Konkrete Aussagen werden meist vermieden – der Anwender ist oft gezwungen, mehrfach nachzufragen. Ob sich dieser dialogische Mehraufwand auszahlt und er effizienter ist, als der Griff zum Kommentar, erscheint diskussionswürdig.

Chatbots können allerdings – unter der Voraussetzung, dass sie mit exakt zugeschnittenen Fragen gefüttert werden – eine unterstützende Funktion erfüllen. Offene Fragestellungen führen regelmäßig zu wenig belastbaren, allgemein gehaltenen Antworten. Bis dato bedarf es jedoch auch bei präziser Fragetechnik fortlaufender Korrekturen, um die KI auf den juristisch relevanten Pfad zurückzuführen. Das erinnert an eine mündliche Prüfung, in der die Prüfenden die zu Prüfenden durch gezielte Nachfragen vor dem vollständigen Abirren bewahren.

Für juristische Laien sind die Chatbots bisher nicht einsetzbar. Wer die rechtliche Systematik nicht kennt, kann die KI weder steuern noch ihre Antworten zuverlässig einordnen. Die Nutzung von Chatbots gleicht für die Verwendenden weiterhin einem Abenteuer mit offenem Ausgang. Den persönlichen Austausch mit Fachanwält*innen, die gezielt auf die individuellen Bedürfnisse ihrer Mandantschaft eingehen können, kann die KI bisher zumindest nicht ersetzen.

Quelle:
Lange: Chatbots in der erbrechtlichen Praxis – zugleich ein Beitrag zum Einsatz von open-access-bots und „Frag den Grüneberg“ (ZEV 2025,633)

Verfasserin: Maşite Çekirge, 26.01.2026

Header: ©AdobeStock: Ingo Bartussek

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