Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft und Zugewinnausgleich
Grundsätzlich endet der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten (§ 1371 BGB). Oder zum Beispiel bei der Beendigung des Güterstandes durch einen Vertrag oder durch Scheidung der Ehe.
Dabei ist gem. § 1384 BGB für die Berechnung des Zugewinns und die Ausgleichsforderung nicht der tatsächliche Scheidungsbeschluss oder gar dessen Rechtskraft relevant. Vielmehr erfolgt eine gesetzliche Vorverlagerung auf die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages – also die Zustellung des Scheidungsantrages an die Gegenpartei.
Darüber hinaus gewährt das Gesetz einem Ehegatten das Recht, in bestimmten Ausnahmefällen die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft und einen vorzeitigen Zugewinnausgleich zu verlangen. Das ist z.B. der Fall wenn:
- die Ehegatten mindestens drei Jahre getrennt leben, ohne dass ein Ehescheidungsverfahren eingeleitet worden ist,
- die Gefahr besteht, dass ein Ehegatte über sein gesamtes Vermögen verfügt (nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH über mehr als 80 %) und dadurch die Erfüllung eines Zugewinnausgleichsanspruchs gefährdet,
- ein Ehegatte seinen wirtschaftlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, die sich aus der Ehe ergeben,
- sich ein Ehegatte beharrlich weigert, seiner Auskunftspflicht über sein Vermögen nachzukommen.
In den hier behandelten Entscheidungen des OLG Brandenburg (Beschl. v. 19.05.2021 – 13 UF 16/21) und des OLG Frankfurt (Beschl. v. 22.01.2021 – 4 UF 84/20) ging es um die Problematik, wie der Antragsteller beweisen kann, dass er seit mindestens drei Jahren vom Antragsgegner getrennt lebt, bzw. wie damit umzugehen ist, wenn dieser Beweis nicht erbracht werden kann.
Grundsätzlich müssen nämlich die Tatbestandsvoraussetzungen für einen vorzeitigen Zugewinnausgleich gem. § 1385 BGB zum Zeitpunkt der gerichtlichen Beantragung vorliegen. Ansonsten müsste der Antrag abgewiesen werden. Das hätte zur Konsequenz, dass der Antragsteller auf den Verfahrenskosten sitzen bleibt – und zwar auch auf denen der Gegenseite!
So entschied dann auch das in erster Instanz zuständige Amtsgericht Nauen und wies den Antrag des Antragssteller ab, weil es einen „objektiv erkennbaren Vollzug der Trennung“ innerhalb von drei Jahren nicht erkennen konnte. Das OLG Brandenburg gab der darauffolgenden Beschwerde des Antragsstellers hingegen statt, weil die Ehegatten zum Zeitpunkt des Verfahrens vor dem OLG bereits drei Jahre getrennt lebten. Außerdem seien Ansprüche auf vorzeitigen Zugewinnausgleich und Ansprüche auf Zugewinnausgleich bei der Scheidung getrennt zu behandeln, sodass die Anhängigkeit der Folgesache Güterrecht im Scheidungsverbundverfahren die Zulässigkeit des Antrages auf vorzeitigen Zugewinnausgleich nicht beeinträchtige (an dieser Stelle verweist das OLG noch auf eine Entscheidung des BGH in der NJW 2019, 2935). Allerdings legte das OLG dem Antragssteller die Verfahrenskosten für die erste Instanz auf, weil er dort die erforderliche Trennungszeit von drei Jahren nicht beweisen konnte. Der Antragsgegnerin wurden dafür die Kosten der zweiten Instanz auferlegt, weil diese weiterhin auf die Abweisung des Antrags hingewirkt habe.
In dem vom OLG Frankfurt zu entscheidenden Fall zum vorzeitigen Zugewinnausgleich ging es um die Anwendbarkeit des § 1385 Nr. 2 BGB: Auch in diesem Fall bestand Uneinigkeit der Ehegatten über den Trennungszeitpunkt.
Das OLG Frankfurt nahm dieses zum Anlass, um auf den Meinungsstreit innerhalb von Rechtsprechung und Literatur bezüglich der Möglichkeit, durch gerichtlichen Beschluss den Trennungszeitpunkt bestimmen zu lassen, einzugehen. Es vertrat dabei die herrschende Meinung, dass das getrennte Leben kein Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 ZPO sei, sondern nur einen tatsächlichen „Einsatzzeitpunkt“ für den rechtlichen Zustand darstelle.
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