Aufteilung eines aus Wertpapieren bestehenden Nachlasses

Aufteilung eines aus Wertpapieren bestehenden Nachlasses

Aufteilung eines aus Wertpapieren bestehenden Nachlasses

Wurde schon in einem vorherigen Blogbeitrag auf die enorme Relevanz der richtigen Auslegung verwiesen, scheint dieser Hinweis auch in dem vorliegenden Blogbeitrag angemessen. Einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (OLG) liegt ein komplexer Erbrechtsfall zugrunde. Nicht selten stellt sich die Frage nach der Form der Aufteilung eines Vermächtnisses, wenn mehrere Vermächtnisnehmer vorhanden sind.

Sachverhalt:
Die 90-erjährige Erblasserin errichtete ein notarielles Testament, in dem sie Vermächtnisse anordnet, die durch ihren Alleinerben zu erfüllen seien. Zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments, besaß die Erblasserin – ausweislich ihres Testaments – Wertpapiere in Höhe von 780.00,00 €. Diese sollte der Erbe bei einer bestimmten Bank verkaufen und den Erlös auf fünf Vermächtnisnehmer zu je 1/6 und die verbleibenden 1/6 auf sich selbst aufteilen.

Zum Todeszeitpunkt der Erblasserin wies das Wertpapierdepot nun einen verminderten Wert von 101.569,00 € auf. Die Beklagten zahlten an die Klägerinnen sodann den 1/6-Anteil basierend auf diesem Wert aus, wobei das Vermögen der Erblasserin zum Todeszeitpunkt einen Gesamtbetrag von 739.450,14 € aufwies.

In Frage stand, ob sich die Erblasserin auch auf ihr Immobilienvermögen bezogen habe, oder ob sich das Vermächtnis ausschließlich auf das Depotvermögen beziehe und somit auf den Wert, den dieses zu ihrem Todeszeitpunkt hatte.

Instanzengang:
Das Landgericht Limburg (LG) sah die Ansprüche der Vermächtnisnehmer als erfüllt an, da diese jeweils einen 1/6-Anteil aus dem Erlös des Wertpapierdepots erhielten. Die Auslegung des Testaments ergäbe, dass sich die Erblasserin bei der Errichtung des Testaments gerade nur auf das Wertpapierdepot bezogen habe. Insbesondere das Wort „derzeit“ im Testament der Erblasserin deute darauf hin, dass der Depotwert durchaus Schwankungen ausgesetzt sein und sich so das Vermächtnis wertmäßig vermindern könnte. Dem widersprechen die Klägerinnen mit dem Verweis darauf, dass gerade die Wertangabe in dem Testament ein Hinweis auf dessen Auslegungsbedürftigkeit darstellen würde und das Wort „derzeit“ durchaus auch im generellen Wissen ob der Wertschwankungen von Wertpapieren genutzt wurde.

Höchste Instanz:
Das OLG sprach den Klägerinnen – entgegen der vom Landgericht vertretenen Ansicht – durchaus einen Anspruch auf weitergehende Erfüllung zu. Die Regelung im vorliegenden Testament habe die Vereinfachung einer gleichmäßigen Verteilung als Ziel gehabt. Nach einer Auslegung – unter zur Hilfenahme der Angaben des beurkundenden Notars – werde somit deutlich:

In der Sache sollte daher nach dem Willen der Erblasserin zwischen einem Vermächtnis der Wertpapiere und dem Vermächtnis des Verkaufserlöses kein Unterschied bestehen. (Rn. 20)

Bei dem vorliegenden Geldvermächtnis greife somit die Regelung des § 2173 BGB. Der Gegenwert der Wertpapiere sei in der Erbmasse noch vorhanden und das Festgeldkonto könne als Surrogat des Wertpapiervermögens angesehen werden. Sei doch das Sparkonto zum Zwecke der Umschichtung des Wertpapiervermögens angelegt worden und stelle somit ein Surrogat dar.
Letztlich sei jedoch auch irrelevant, ob sich das Surrogat für Wertpapiere im Vermögen der Erblasserin befunden habe, sei doch die Auslegungsregelung des § 2173 S. 2 BGB schon deshalb anwendbar, weil es sich vorliegend um Forderungen handele, die auf die Leistung von Geld-summen gerichtet sei. Eine Einschränkung erfahre § 2173 S. 2 BGB dadurch, dass nur das im Zeitpunkt des Erbfalls noch vorhandene Guthaben vermacht wurden. Dies sei jedoch zumindest für das Festgeldkonto als gegeben anzusehen. Die Darlegungs- und Beweislast treffe unterdessen denjenigen, der einen anderen Erblasserwillen geltend mache.

Selbst nach der Befragung des beurkundenden Notars ergäbe sich kein Wille der Erblasserin, nach welchem diese „den Vermächtnisnehmern nur das zukommen [lassen wollte], was im Todeszeitpunkt im Depot vorhanden war“. (Rn. 25)

Die Erblasserin habe die Wertangaben in ihrem Testament bewusst getätigt. So sei anzunehmen, dass die Erblasserin die Vermächtnisnehmer und ihren Erben in der Größenordnung begünstigen wollte, in der sich ein Wertpapierdepot von 780.000,00 € befände. Die Bezeichnung des Vermächtnisses stünde dieser Annahme nicht entgegen.

Das OLG kommt damit zu dem Schluss, dass die Klägerinnen einen Anspruch auf weitergehende Erfüllung haben und daraus folgend als restliches Vermächtnis jeweils ein Sechstel des Sparvermögens verlangen können. Zudem ergäbe sich ein Anspruch der Klägerinnen auf Verzugszinsen.

Der Aufgabenbereich eines*r Notars*in ist weitgefächert. Im Erbrecht muss sich diese*r vor allem mit dem Willen der*s Testierenden auseinandersetzen und diesen sorgfältig ausformuliert zu Papier bringen.

Wertpapierdepots stellen in der Erbmasse schon lange keine Seltenheit mehr da. Dass Wertpapiere Wertschwankungen unterliegen, ergibt sich aus ihrer Natur, stellt die Testamentserstellung jedoch in mancherlei Hinsicht vor Schwierigkeiten. Der wahre Wille eines*r Erblassers*in lässt sich auch mithilfe von Auslegung nicht immer zu 100 % ermitteln. Umso wichtiger ist eine solche Ermittlung des Willens durch eine*n Notar*in zu Lebzeiten der*s Testierenden.

Quelle: OLG Frankfurt, Urt. v. 05.04.2022 – 10 U 200/20

Gesetzestext: § 2173 BGB („Forderungsvermächtnis“)
Hat der Erblasser eine ihm zustehende Forderung vermacht, so ist, wenn vor dem Erbfall die Leistung erfolgt und der geleistete Gegenstand noch in der Erbschaft vorhanden ist, im Zweifel anzunehmen, dass dem Bedachten dieser Gegenstand zugewendet sein soll. War die Forderung auf die Zahlung einer Geldsumme gerichtet, so gilt im Zweifel die entsprechende Geldsumme als vermacht, auch wenn sich eine solche in der Erbschaft nicht vorfindet.

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