Auslegung des Art. 3 Brüssel IIa-VO – internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte im Familienrecht

Auslegung des Art. 3 Brüssel IIa-VO
– Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte im Familienrecht

Auslegung des Art. 3 Brüssel IIa-VO – internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte im Familienrecht

Die Beantwortung der Frage, welches Gericht für eine Scheidung verantwortlich ist, kann sich in einer zunehmend globalisierten Welt schwierig gestalten.

Ein besonders schwieriger, aber auch überaus interessanter Fall, lag dem Bundesgerichtshof (BGH) im Mai 2022 vor. Zu entscheiden galt es, ob das Amtsgericht für den Scheidungsantrag eines zwischenzeitlich in Polen lebenden, in den Niederlanden arbeitenden und später wieder in Deutschland lebenden deutschen Staatsangehörigen, zuständig sei. Dabei war die entscheidungserhebliche Frage, in welchem Land der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt sechs Monate vor Antragstellung hatte.

Gesetzestext: Brüssel IIa-VO, Art. 3 Abs. 1 lit. a (5./6. Spiegelstrich):

Art. 3 Allgemeine Zuständigkeit

  • (1) Für Entscheidungen über die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe, sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig,
    • a) in dessen Hoheitsgebiet
      […]

      • der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens einem Jahr unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat, oder
      • der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens sechs Monaten unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat und entweder Staatsangehöriger des betreffenden Mitgliedstaats ist oder, im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands, dort sein „domicile“ hat;

Sachverhalt/ Fall

Der Antragsteller mit deutscher Staatsangehörigkeit reichte seinen Scheidungsantrag am 27.10.2013 bei einem deutschen Amtsgericht mit der Begründung ein, dass sein gewöhnlicher Aufenthalt seit Mitte 2012 in Deutschland läge. Er habe die Ehewohnung in Polen im Juni 2012 verlassen und lebe dementsprechend seit Juni 2012 in Deutschland, um seine Lebensgefährtin zu besuchen und seine Eltern zu pflegen. In Deutschland steht dem Antragssteller eine Ehewohnung im Haus seiner Eltern zu. In Polen hätte er sich nur zeitweise befunden um – verbunden mit beruflichen Tätigkeiten – seine in Polen lebenden Söhne zu besuchen.

Die Ehefrau des Antragstellers reichte ihren Scheidungsantrag am 19.11.2013 bei einem polnischen Bezirksgericht ein. Sie selbst ist polnische Staatsangehörige. Nach der Einreichung des Scheidungsantrags durch ihren Ehemann rügte sie die Zuständigkeit deutscher Gerichte. Der Ehemann habe das gemeinsame Eigenheim in Polen erst nach den Osterfeiertagen Anfang April 2013 verlassen und habe danach jedoch weiterhin in einer anderen Ehewohnung in Polen gelebt. Zudem habe er im Schulhalbjahr 2012/2013 häufig die gemeinsamen Söhne in Polen von der Schule abgeholt. Darüber hinaus sei der Antragsteller in der Zeit von April bis November 2013 fast ausschließlich in den Niederlanden (wo dieser auch eine Dienstwohnung hatte) und in Polen gewesen.

Instanzengang

Das vom Antragsteller angerufene Amtsgericht Hamm hat die deutschen Gerichte in diesem Fall für international unzuständig gehalten und daher den Scheidungsantrag des Ehemannes zurückgewiesen.

Auch das Oberlandesgericht Hamm wiesals zuständiges Beschwerdegericht den Scheidungsantrag des Ehemannes zurück. Der Ehemann habe sechs Monate vor Einreichung des Scheidungsantrags – also am 27.04.2013 – keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt. Nach Art. 3 Abs. 1 lit. a sechster Spiegelstrich Brüssel IIa VO sei dies jedoch für eine Zuständigkeit deutscher Gerichte erforderlich. Sein gewöhnlicher Aufenthalt habe sich in Polen befunden. Eine Trennung oder ein Umzug innerhalb des Landes ändere nichts an seinem faktischen Lebensmittelpunkt in Polen und in steuerlichen Angelegenheiten hätte er angegeben, dass sich sein Lebensmittelpunkt im gesamten Jahr 2012 in Polen befunden hätte. Auch habe der Ehemann seine Söhne im Schulhalbjahr 2012/2013 nachweisbar von der in Polen liegenden Schule abgeholt. Bis zum 29.06.2013 habe allenfalls ein einfacher Aufenthalt des Ehemannes in Deutschland stattgefunden. Eine Aufgabe des Lebensmittelpunktes in Polen und ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland vor dem 29.06.2013 ließen sich nicht feststellen.

Daraufhin erhob der Ehemann Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) und erstrebte eine Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht sowie eine dortige Behandlung seines Scheidungsantrags.

Höchste Instanz

Sich auf die Erläuterungen des OLG beziehend und diesem vollumfänglich zustimmend, stellte der Bundesgerichthof (BGH) die rechtliche Situation in dem vorliegenden Fall weitergehend wie folgt dar:

Nach der bisherigen Rechtsprechung des EuGH habe ein in mindestens zwei Mitgliedstaaten lebender Ehegatte nur in einem dieser Mitgliedstaaten seinen „gewöhnlichen Aufenthalt“.

Bei einer Beurteilung, ob der gewöhnliche Aufenthalt gegeben sei, müssten die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls Berücksichtigung finden. Entscheidend sei dabei, dass der Ehegatte den Willen habe, seinen Lebensmittelpunkt in einem Land zu begründen und dass er in diesem dann auch dauerhaft anwesend sei. Seinen gewöhnlichen Aufenthalt müsste der Ehegatte bereits unmittelbar vor Einreichung des Scheidungsantrags seit sechs Monaten bzw. einem Jahr bezogen haben. Für die Art der Feststellung dieses Umstandes durch das Gericht seien durch die in Rede stehende Brüssel IIa-VO keine Vorgaben gemacht worden. Hier greife also das nationale Recht. Nach dessen Auslegung habe sich zumindest bis zum Juni 2012 der gewöhnliche Aufenthalt des Mannes in Polen befunden. Erst im zweiten Halbjahr des Jahres 2013 hätte der Ehemann seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland begründet.  

Entscheidend sei die quantitative Schwerpunktbestimmung der privaten und familiären Interessen des Ehegatten.

In dem vorliegenden Fall habe der Ehemann eine intensive persönlich Beziehung zu seinen Söhnen in Polen gepflegt und bis zu den Sommerferien 2013 die nachschulische Betreuung seiner Söhne in großem Umfang übernommen. Weiterhin hätte ihm die Eigentumswohnung in Polen zur Verfügung gestanden, sodass er in Polen nicht auf einen Hotelaufenthalt angewiesen gewesen sei. Melderechtliche Verhältnisse müssten nicht in jedem Fall für die Annahme des Gerichts entscheidend sein. Viel eher seien hier arglos, jedoch wahrheitsgemäß, gegenüber der Finanzbehörde beantwortete Fragebögen entscheidend.  

Dennoch sei der Ehemann wohl soziokulturell und sprachlich stärker an Deutschland gebunden (gewesen). Aus dieser Würdigung ergibt sich sodann die Vorlagefrage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH):

„Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde hängt deshalb davon ab, ob für den Beginn der Wartefrist nach Art. 3 Abs. 1 lit. a fünfter und sechster Spiegelstrich Brüssel IIa-VO ein schlichter Aufenthalt im Gerichtsstaat genügt, oder ob der Antragsteller – wie das Oberlandesgericht meint – bereits sechs Monate (ein Jahr) vor der Stellung des Scheidungsantrags einen gewöhnlichen Aufenthalt im Gerichtsstaat begründet haben muss.“ (Rn. 34)

Sodann führt der BGH aus, dass unter der Voraussetzung, dass die Auffassung des OLG richtig sei, der Scheidungsantrag zurückgewiesen werden müsste, weil ein gewöhnlicher Aufenthalt des Ehemannes am 27.04.2013 in Deutschland nicht vorgelegen habe. Sei die Auffassung des OLG hingegen falsch, hätte der Ehemann seine sechsmonatige Wartefrist durch einen einfachen Aufenthalt in Deutschland erfüllt und die deutschen Gerichte seien zuständig.  

Gerade diese Frage sei jedoch auch in der Literatur und der Rechtsprechung strittig. Die bisherige Rechtsprechung des EuGHs gebe zudem keinen Aufschluss darüber, ob mit Aufenthalt auch der gewöhnliche Aufenthalt gemeint sei.

Durch den Wortlaut der in Rede stehenden Vorschrift, der auf das „aufgehalten“ und nicht auf das „gewöhnliche aufgehalten“ abstelle, sei hier das Erfordernis eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht deutlich mit der Wartefrist von sechs Monaten verknüpft. Das in bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Kraft getretene Haager Scheidungsübereinkommen gehe hingegen deutlicher von einem „gewöhnlichen Aufenthalt“ aus. Eine Unterscheidung in der Formulierung sei jedoch noch kein Argument dafür, dass der EuGH nicht auch einen gewöhnlichen Aufenthalt voraussetze.

Der Borrás-Bericht[1] spreche dagegen eindeutig für die Auslegung des OLG Hamm. Und auch die besondere Schutzbedürftigkeit des Antragsgegners, der in den meisten Fällen keinen Bezug zu dem Mitgliedstaat habe, in welchem sich der gewöhnliche Aufenthalt des Antragstellers befinde, verstärke die Argumentation des OLG. Zudem sei ein gewöhnlicher Aufenthalt von gerichtlicher Seite in den meisten Fällen auch recht einfach zu ermitteln.  

Hinweis

Das vorliegende Urteil beschäftigt sich mit der grundlegenden Frage nach der Zuständigkeit eines Gerichts in familienrechtlichen Angelegenheiten mit internationalem Bezug. Gerade auf europäischer Ebene ist ein einfacher Aufenthalt in mehreren Mitgliedstaaten – ob beruflich oder familiär bedingt – inzwischen kein Novum mehr. Die Entscheidung des EuGH ist deshalb mit Spannung zu erwarten. Die vorliegende Fallkonstellation zeigt – wie schon so viele zuvor – wie wichtig es ist, sich als Rechtsberater*in über die aktuell(st)e Rechtsprechung zu informieren. Gerade Auslegungsfragen relevanter Normen entscheiden häufig über den Erfolg eines Antrages.

[1] Erläuternder Bericht zu dem Übereinkommen (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX%3A51998XG0716).

Quelle: BGH, Beschl. v. 25.05.2022 – Az. XII ZB 404/20

©AdobeStock: Header: Ingo Bartussek; Beitragsbild: Andrii Yalanskyi

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