Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes nach Trennung der Eltern

§ 1617 BGB – Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes nach Trennung der Eltern

Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes nach Trennung der Eltern

Einleitung:
Viele Eltern und machen sich ausführlich Gedanken über den Vornamen ihres Kindes. Aber auch die Bestimmung des Nachnamens des Kindes kann – explizit bei geschiedenen Paaren –  ein Streitthema sein. Im März 2024 hatte sich das Oberlandesgericht Bamberg (OLG) mit einem entsprechenden Fall zu beschäftigen.

Sachverhalt:
Die Kindeseltern trennten sich zehn Tage nach der Geburt des Kindes räumlich, während ihnen das Sorgerecht aufgrund einer Sorgeerklärung gemeinsam zustand. Über den Vornamen konnten sich die Kindeseltern zwar einigen, Einigkeit bestand jedoch nicht bezüglich des Geburtsnamens. Auch in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren gem. § 1617 Abs. 2 BGB erfolgte keine Einigung der Kindeseltern hinsichtlich der Bestimmung des Geburtsnamens. Anschließend beantragte die Kindesmutter die Übertragung des Sorgerechts – einschließlich des Rechts der Bestimmung des Namens des Kindes – auf sie. Woraufhin der Kindesvater die Übertragung des Sorgerechts – einschließlich des Rechts der Bestimmung des Namens des Kindes – auf ihn beantragte.

AG Bayreuth:
Das Amtsgericht Bayreuth (AG) hörte die Beteiligten beide an und schlug daraufhin vor, die Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes mittels eines Losverfahrens vorzunehmen. Diesem Vorschlag stimmte jedoch nur der Kindesvater zu. Hieraufhin übertrug das AG, mit dem Verweis auf das Kindeswohl, dem Vater das Recht zur Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes, da der Anfangsbuchstabe des Vornamens des Vaters im Alphabet als erster erscheine und die Schreibweise des Nachnamens des Vaters klarer sei. Zudem sei der Vater durch die Bestimmung seines Nachnamens motivierter Unterhaltsleistungen an das Kind zu zahlen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kindesmutter.  

OLG Bamberg:
Das OLG Bamberg beschied – trotz zwischenzeitlich eingetretener Erledigung – über die Sache wie folgt: Mit Zugang der Bestimmung des Namens durch den Vater sei der Geburtsname des Kindes innerhalb der Frist des § 1617 Abs. 2 S. 3 BGB festgelegt worden. Andernfalls wäre durch den Fristablauf des § 1617 Abs. 2 S. 4 BGB ebenfalls der Nachname des Vaters zum Geburtsnamen des Kindes geworden. Dass die Beschwerdemöglichkeiten in dem vorliegenden Fall eingeschränkt gewesen seien, sei verfahrensrechtlich unbedenklich.

„Inhaltlich findet dies seine Begründung zudem in dem Interesse an einer Bestimmung des Namens des Kindes zeitnah zu seiner Geburt, welches in der kurzen gesetzlichen Frist des § 1617 Abs. 2 Satz 1 BGB gesetzgeberischen Ausdruck gefunden hat.“ (Rn. 14)

Hinweis:

Dieser Fall zeigt deutlich, dass bei der Familiengründung nicht nur die Bestimmung des Vornamens, sondern auch die Bestimmung des Nachnamens eine entscheidende Rolle spielen sollte. Auch ein Vorgehen im Falle einer möglichen Scheidung, Trennug oder des Verlustes eines Partners sollten bei der Familienplanung berücksichtigt und in die anstehenden Entscheidungen mit einbezogen werden.

Quelle: OLG Bamberg, Beschluss v. 11.03.2024 – 2 UF 44/24 e

Relevante Norm:

§ 1617 BGB – Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge

  1. 1Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. […]
  2. 1Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil. 2Absatz 1 gilt entsprechend. 3Das Gericht kann dem Elternteil für die Ausübung des Bestimmungsrechts eine Frist setzen. 4Ist nach Ablauf der Frist das Bestimmungsrecht nicht ausgeübt worden, so erhält das Kind den Namen des Elternteils, dem das Bestimmungsrecht übertragen ist.
  3. […]

Header: ©AdobeStock: Ingo Bartussek, Beitragsbild: Andrey Popov

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