Erbrecht

Erbrecht

Das Erbrecht ist ein Teil des BGB und umfasst über 450 Paragrafen. Es regelt unter anderem die Fragen, wem das Vermögen einer Person nach ihrem Tode zufällt, wie mit dem Vermögen umzugehen ist und wer für Schulden des Erblassers haftet.

Ausgangspunkt des Erbrechts ist die durch unsere Verfassung in Art. 14 GG garantierte Testierfreiheit. Der Erblasser*in kann grundsätzlich nach seinem Belieben über sein Vermögen verfügen. Die Vorgaben erfolgen aber durch das Gesetz. Danach kann sie oder er nur durch ein Testament oder einen Erbvertrag verfügen und wird dabei durch das Pflichtteilsrecht eingeschränkt.

Im Erbrecht gilt der Grundsatz der „Universalsukzession“, d.h. das Vermögen des Erblassers geht als Ganzes auf den oder die Erben über, die dann aber auch für die Verbindlichkeiten haften.

Erblasser & Erben

Mit dem Tode des Erblassers geht dessen Vermögen auf eine oder mehrere Personen (Erb*innen) über. Erben kann nach §1923 I BGB grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person, die zur Zeit des Erbfalls lebt, bzw. existiert. Es kann aber auch erben, wer zum Zeitpunkt des Erbfalls zwar noch nicht lebt, aber bereits gezeugt ist, §1923 II BGB.

Der Erbe erhält das Vermögen des Erblassers und wird dessen Rechtsnachfolger*in. Als Rechtsnachfolge bezeichnet man den Übergang von bestehenden Rechten und Pflichten einer Person auf eine andere. Sie kann auf vertraglicher Vereinbarung beruhen oder gesetzlich vorgeschrieben sein.

Die gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge bestimmt die Erben aus dem Kreis der Verwandten des Erblassers. Verwandt ist mit dem Erblasser jeder, der von ihm (Kinder, Enkel, Urenkel usw.) oder von derselben dritten Person abstammt (Eltern, Großeltern, Geschwister, Onkel, Neffe usw.). Die Verwandten werden in Erbenordnungen eingeteilt. Das Gesetz unterscheidet aus Sicht des Erblassers folgende Ordnungen:

Erben erster Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder (auch nichteheliche und adoptierte Kinder), Enkel, Urenkel etc., §1924 BGB.

Erben zweiter Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Vater, Mutter, Bruder, Schwester, Neffe, Nichte, Großneffe, Großnichte usw., §1925 BGB.

Erben dritter Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Großvater, Großmutter, Onkel, Tante, Cousin, Cousine usw., §1926 BGB.

Erben vierter Ordnung: Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Urgroßvater, Urgroßmutter, Großonkel, Großtante usw., §1928 BGB.

Erben fernerer Ordnungen: entferntere Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, §1929 BGB. Grundlegend ist nach dieser formalen Unterscheidung jetzt das Ordnungssystem. Danach ist ein Verwandter nicht zur Erbfolge berufen, wenn ein Verwandter der vorhergehenden Ordnung vorhanden ist (§1930 BGB), denn dieser schließt ihn aus.

Bsp.: Ein Kind des Erblassers (1. Ordnung) schließt die Eltern des Erblassers und seine Geschwister (2. Ordnung) aus.

Innerhalb der Ordnung gilt das sog. Repräsentationsprinzip. Danach schließt ein zur Zeit des Erbfalls (also beim Tod des Erblassers) lebender Angehöriger alle durch ihn mit dem Erblasser verwandten Personen aus.

Bsp.: Der Sohn des Erblassers schließt seinen, durch ihn mit dem Erblasser verwandten Sohn (also den Enkel des Erblassers), von der Erbfolge aus.

Die Verteilung des Nachlasses erfolgt in den verschiedenen Ordnungen unterschiedlich.
Innerhalb der 1. Ordnung gilt das sog. “Stammesprinzip". Alle Erben, die über denselben Verwandten mit dem Erblasser verwandt sind, bilden einen Stamm. Mit anderen Worten: Jedes Kind des Erblassers eröffnet einen neuen Stamm. Hinterlässt beispielsweise der Erblasser zwei Kinder, die jeweils auch zwei Kinder (aus der Sicht des Erblassers: Enkel) haben und ist das erste Kinde des Erblassers vorverstorben, so sind die Kinder des vorverstorbenen Sohns und der überlebende Sohn als Erbe berufen. Es erhält aber nicht jeder der Erben 1/3, sondern jeder Stamm erhält je die Hälfte, mit der Folge, dass die beiden Kinder des vorverstorbenen Kindes je 1/4 und das überlebende Kind ½ erhält. Die Kinder des überlebenden Kindes erhalten indes wegen des Repräsentationsprinzips nichts.

Innerhalb der zweiten und der dritten Ordnung erfolgt das sog. “Erbrecht nach Linien". Der Nachlass wird auf die beiden Elternteile des Erblassers zu gleichen Teilen aufgeteilt. Leben diese noch zum Zeitpunkt des Erbfalles, erben sie allein, d.h. sie schließen eventuell vorhandene Geschwister des Erblassers von der Erbfolge aus.

Das vorgenannte Prinzip gilt auch für Erben der dritten Ordnung. Leben zum Zeitpunkt des Erbfalles ein oder beide Elternteile (oder einer, mehrere oder alle Großelterteile für die dritte Ordnung) nicht mehr, so wird der auf den/die verstorbenen Eltern (Großeltern) entfallenden Erbteile auf deren verteilt.

Ab der 4. Ordnung erbt nur noch derjenige alleine, der mit dem Erblasser am nächsten verwandt ist; mehrere gleichnah Verwandte erben zu gleichen Teilen.

Das gesetzliche Ehegattenerbrecht

Der Ehegatte ist nicht mit dem Erblasser verwandt. Er gehört nicht zu dem oben beschriebenen Kreis der Erben. Sein gesetzliches Erbrecht beruht auf besonderen Vorschriften. Diese setzen eine zum Zeitpunkt des Todes bestehende Ehe voraus. Besteht die Ehe nicht mehr, scheidet der Ehegatte als Erbe aus.

Zum Streit kann es jedoch darüber kommen, ob die Ehe noch bestand oder nicht. Ist die Ehe rechtskräftig geschieden, besteht sie ohne Zweifel nicht mehr. Aber auch vorher, wenn ein Ehescheidungsantrag gestellt ist und die gesetzlichen Voraussetzung einer Ehescheidung gegeben sind, scheidet der Ehegatte als Erbe aus, wenn er dem Scheidungsantrag zustimmt oder einen eigenen Antrag gestellt hat.

Die Höhe des Ehegattenerbteils bestimmt sich nach

  • dem Personenkreis, der neben dem Ehegatten erbberechtigt ist und
  • dem Güterstand, in dem die Eheleute zum Zeitpunkt des Erbfalles gelebt haben.

Sind neben dem Ehegatten gleichzeitig gesetzliche Erben erster Ordnung, also Kinder und Enkel des Erblassers erbberechtigt, so erbt der überlebende Ehegatte 1/4 des Nachlasses, §1931 I BGB.
Sind neben dem Ehegatten gleichzeitig gesetzliche Erben der zweiten Ordnung, wie z.B. die Eltern des Erblassers, Geschwister des Erblassers oder Nichten/Neffen vorhanden, so erbt der Ehegatte die Hälfte des Nachlasses.

Dem Ehegatten stehen außerdem der eheliche Hausrat und die Hochzeitsgeschenke als sog. „Voraus“ vorab zu, §1932 BGB. Gegenüber allen sonstigen, weiter entfernten Verwandten des Erblassers erbt der überlebende Ehegatte den gesamten Nachlass.

Darüber hinaus wirkt sich aber auch der Güterstand, in dem der Erblasser lebte, auf das Erbe aus.
Lebten der Erblasser und dessen Ehegatte im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhöht sich die Erbquote des überlebenden Ehegatten pauschal um ¼ des Nachlasses, §1371 BGB. Dieses hat konkret zur Folge, dass der überlebende Ehegatte in diesem Fall neben gesetzlichen Erben der ersten Ordnung 1/2, neben gesetzlichen Erben der zweiten Ordnung oder den erbberechtigten Großeltern ¾ und gegenüber den übrigen gesetzlichen Erben den gesamten Nachlass erhält.

Lebten die Ehegatten zum Zeitpunkt des Erbfalles im Güterstand der Gütertrennung, wird der Nachlass zu gleichen Teilen zwischen dem Ehegatten bis zu zwei erbberechtigten Kindern zu gleichen Teilen aufgeteilt, §1931 IV BGB. Bei drei oder mehreren Kindern bleibt es aber wieder bei der Quote von 1/4 für den überlebenden Ehegatten. Damit ist sichergestellt, dass der überlebende Ehegatte neben den erbberechtigten Abkömmlingen des Erblassers immer mindestens genauso viel erbt wie diese.

Lebten der Erblasser und sein Ehegatte in Gütergemeinschaft (bei uns im Norden höchst selten und praktisch kaum mehr relevant), bleibt es allein bei der oben dargestellten erbrechtlichen Regelung. Da im Fall der Gütergemeinschaft der überlebende Ehegatte aus dem Gesamtgut ohnehin bereits die Hälfte des Vermögens des Erblassers erhält ist sichergestellt, dass dieser auch ohne Korrektur wertmäßig mehr erhält, als vorhandene erbberechtigte Abkömmlinge des Erblassers. Die Vorschriften über den Ehegatten gelten entsprechend für den Lebenspartner einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft.

Das Erbrecht des Staates

Sind weder Verwandte, noch ein Ehegatte des Erblassers vorhanden, ist nach § 1936 BGB der Fiskus des Bundeslandes, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes lebte.

Die gewillkürte Erbfolge

Der Erblasser kann das gesetzliche Erbrecht beeinflussen und zwar durch eine sog. Verfügung von Todes wegen. Das kann sowohl ein Testament als auch ein Erbvertrag sein.

Ein Testament, auch als letztwillige Verfügung bezeichnet (§1937 BGB), ist eine einseitig getroffene Regelung des Erblassers über sein Vermögen, die im Falle seines Todes in Kraft tritt.

Beim Erbvertrag (§1941, §§2274 ff. BGB) hingegen verpflichtet sich der Erblasser gegenüber seinem Vertragspartner. Dieses hat zur Folge, dass der Vertragspartner eines Erbvertrages eine gesicherte Position in Gestalt einer Anwartschaft erhält, die ohne sein Zutun nicht aufgehoben oder abgeändert werden kann.

Im Gegensatz zum Testament, dass auch eigenhändig verfasst werden kann, muss ein Erbvertrag immer bei gleichzeitiger Anwesenheit aller Vertragspartner vor einem Notar geschlossen und beurkundet werden.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch und seine Tücken

Das Gesetz garantiert einem bestimmten Personenkreis, der in einem sehr nahen Verhältnis zum Erblasser steht, mit dem Pflichtteil eine Mindestteilhabe am Nachlass. Bei diesen pflichtteilsberechtigten Personen handelt es sich um die Abkömmlinge und den Ehegatten des Erblassers. Nur wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind, haben auch die Eltern des Erblassers einen Pflichtteilsanspruch.

Um diese Pflichtteilsansprüche zu reduzieren besteht die Möglichkeit der lebzeitigen Zuwendung von Vermögenswerten durch den Erblasser. Durch Schenkungen fallen diese nicht mehr in den Nachlass. Um aber hier einem Mißbrauch vorzubeugen hat der Gesetzgeber in § 2325 BGB geregelt, dass Schenkungen des Erblassers beim Pflichtteilsberechtigten einen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen. Der Pflichtteilsberechtigte kann in Ergänzung seines Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich sein Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird (§ 2325 Abs.1 BGB).

Nach der Reform des Pflichtteilsrecht im Jahr 2010 wurde § 2325 Abs.3 BGB dahingehend geändert, dass mit jedem Jahr, welches nach der vollzogenen Schenkung verstrichen ist, die Schenkung bei der Berechnung des Pflichtteils mit 1/10 weniger berücksichtigt wird, also im fünften Jahr, welches auf den Erbfall folgt nur noch mit 50% und ab dem 10. Jahr gar nicht mehr.

Allerdings beinhaltet § 2325 Abs.3 S.3 BGB eine wichtige Einschränkung, die oft übersehen wird: die sogenannte “pro-rata-Regelung" gilt ausdrücklich nicht für Schenkungen an den Ehegatten! Bei Schenkungen an den Ehegatten während der Ehe beginnt die Frist nicht vor Auflösung der Ehe zu laufen, was bei einer noch im Erbfall bestehenden Ehe der Tod ist. Daher ist die Schenkung an den Ehegatten in der Regel nicht geeignet, etwaige Pflichtteilsansprüche zu reduzieren. Eine Alternative könnte hier darin bestehen, den Zugewinnausgleich durchzuführen, der zudem nicht der Schenkungssteuer unterliegt.

Eine weitere Tücke bei den Schenkungen ist der Schenkungsbegriff des Bundesgerichtshofs (BGH). Dieser verlangt für den Vollzug einer Schenkung die vollständige Aufgabe des Schenkers von Rechten oder seiner Verfügungsgewalt. Das ist in der Regel dann nicht gegeben, wenn sich der Schenker ein Nutzungsrecht am übertragenen Gegenstand vorbehält. Daher sind auch die Übertragung von Immobilien gegen Einräumung von Nießbrauchsrechten nicht geeignet, Pflichtteilsansprüche wirksam zu reduzieren.

Ein weiterer Fallstrick stellt bei der Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen durch Schenkung das sogenannte Niederstwertprinzip des § 2325 Abs.2 BGB dar, welches in der Regel bei der Übertragung von Immobilien zum tragen kommt.

Für die Ermittlung des Wertes nach dem Niederstwertprinzip ist der Wert des Gegenstandes an zwei Stichtagen festzustellen, nämlich zum Zeitpunkt der Schenkung und zum Zeitpunkt des Erbfalls. Der niedrigere der beiden Werte ist dann für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruches maßgebend. Dabei ist so vorzugehen, dass zunächst der Wert des Gegenstandes zum Zeitpunkt der Schenkung ermittelt wird. Dieser ist dann anhand des Lebenshaltungskostenindexes auf den Zeitpunkt des Erbfalls zu indexieren. Danach ist er mit dem Wert des Gegenstands zum Zeitpunkt des Erbfalls zu vergleichen. Der niedrigere der beiden Werte ist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch maßgebend.

Grundsätzlich bereitet die Wertfeststellung nach dem Niederstwertprinzip dann Schwierigkeiten, wenn die Schenkung unter Vorbehalt von Nutzungsrechten, z.B. unter Nießbrauchsvorbehalt, erfolgte. Hier bestehen in der Rechtsprechung und in der Literatur unterschiedliche Auffassungen, ob und wie der Nießbrauch zu berücksichtigen ist.

Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des BGH zum Niederstwertprinzip, zuletzt bestätigt in einer Entscheidung vom 08.03.2006, lässt der BGH bei der Feststellung des Niederstwertes den Nießbrauch zunächst außer Betracht. Ergibt die Ermittlung des Niederstwertes, dass der Wert des Gegenstands zum Zeitpunkt der Schenkung maßgebend ist, wird in einem zweiten Schritt für die konkrete Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruches der Wert der Zuwendung unter Berücksichtigung des Nießbrauchs ermittelt. Ist dagegen der Wert des Gegenstandes zum Zeitpunkt des Erbfalls maßgebend, so bleibt der Nießbrauch unberücksichtigt. Gleiches hat übrigens der BGH inzwischen auch für die Einräumung eines Wohnungsrechtes entschieden.

B e i s p i e l:

Erblasser E überträgt im Jahr 2001 an sein Kind K1 ein Grundstück unter Vorbehalt eines lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauchs. K1 wird Alleinerbe. E verstirbt 2010, also neun Jahre nach der Übertragung. Der kapitalisierte Wert des Nießbrauchs beträgt 2001 € 97.000,00, der Grundstückswert zum Zeitpunkt der Schenkung € 170.000,00, zum Zeitpunkt des Todes € 200.000,00. Kind K2 macht seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend.

Nach Rechtsprechung des BGH berechnet sich der für den Pflichtteilsergänzungsanspruch maßgebliche Wert wie folgt:

1. Wert des Grundstückes zum Zeitpunkt des Erbfalls: € 200.000,00
2. Wert des Grundstückes zum Zeitpunkt der Schenkung: € 170.000,00
3. Wert des Grundstückes zu 2. indexiert: € 170.000,00 : 94,5 x 108,2 = € 194.646,00.

Im vorliegenden Fall ist somit der Wert des Grundstückes zum Zeitpunkt der Schenkung niedriger und damit maßgebend.

In einem nächsten Schritt wird dann der konkrete Wert des Grundstückes für den Pflichtteilsergänzungsanspruch ermittelt, also:

Wert des Grundstücks zum Zeitpunkt der Schenkung: € 170.000,00.
abzüglich Wert des kapitalisierten Nießbrauchsrechts: € 97.000,00
verbleiben: € 73.000,00
dieser Wert wird indexiert : € 73.000,00 : 94,5 x 108,2 = € 83.583,00.

Käme man bei der vorangegangenen Berechnung indes zu dem Ergebnis, dass aufgrund der Berücksichtigung des Geldwertverfalls durch Indexierung der Wert des Grundstückes zum Zeitpunkt der Schenkung höher war, als zum Zeitpunkt des Erbfalls (hier z. B. € 210.000,00), müsste gemäß § 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB der Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls (hier: € 200.000,00) zugrunde gelegt werden. Dieses hätte in der weiteren Konsequenz der Rechtsprechung des BGH zur Folge, dass das Nießbrauchsrecht, welches ja mit dem Tode erlischt, nicht in Abzug gebracht wird und somit für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruches des K2 der volle Wert von € 200.000,00 zugrunde zu legen ist.

Grundsätze für die Ermittlung der Höhe einer Ausgleichung bei Pflegeleistungen eines Abkömmlings gemäß §2057a BGB

Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten unter den Erben hinsichtlich der Berücksichtigung von einem der Erben erbrachter Pflegeleistungen zugunsten des Erblasers. Der Gesetzgeber hat im Jahr 2010 hierfür den § 2057 a in das BGB aufgenommen, der solche Ansprüche nunmehr gesetzlich regelt.

Wichtig dabei ist, dass nicht jeder Erbe diesen Ausgleichungsanspruch für sich in Anspruch nehmen kann. Dieser ist ausschließlich Abkömmlingen, also den Kindern oder Enkelkindern des Erblassers vorbehalten. Ehegatten oder sonstige Erben haben keinen Anspruch auf eine entsprechende Ausgleichung, auch wenn derartige Leistungen erbracht wurden.

Ungeachtet dessen kommt es immer wieder zu Streitigkeiten über derartige Pflegeleistungen. Das OLG Schleswig hat in einem Urteil vom 22.11.2016 (Geschäftsnummer: 3 U 25/16) nun sehr sorgfältig die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch herausgearbeitet. Neben einer Definition dessen, was unter Pflegeleistungen des § 2057 a BGB zu verstehen ist, hat es im Rahmen einer drei Stufenprüfung die Voraussetzungen für den Anspruch dargelegt.

Nach der Entscheidung des OLG Schleswig sind Pflegeleistungen im Sinne von § 2057 a BGB solche Leistungen, die im Rahmen des Begriffes der Pflegebedürftigkeit im Sinne von § 14 SGB XI aufgeführt werden. Darüber hinaus führt das Gericht aus, dass aufgrund des Gesetzeszweckes, welches im Interesse der pflegebedürftigen Person eine Heimunterbringung oder eine Versorgung durch fremde professionelle Kräfte vermeiden soll, auch die bloße Anwesenheit eines Abkömmlings als Teil einer Pflegeleistung im Sinne von § 2057 a BGB anzusehen ist, sofern der Abkömmling auf der einen Seite für Gespräche und auf der anderen Seite für die Sicherheit des Pflegebedürftigen im Fall plötzlich notwendig werdender Hilfe zur Verfügung steht.

In der ersten Stufe prüft das Gericht zunächst die Dauer und den Umfang der geleisteten Pflege.

In der zweiten Stufe erfolgt dann eine Billigkeitsabwägung zwischen den Nachteilen und Vorteilen der Pflegeleistungen für den Erblasser und mithin auch für die Erben. Pflegeleistungen eines Abkömmlings können nämlich nur dann zu einer Ausgleichung nach § 2057 Abs. 1 Satz 2 BGB führen, wenn sie zum Erhalt des Erblasservermögens beigetragen haben. Dieses kann erfolgen durch die Ersparnis von Beträgen, die auch bei fiktiver Gegenrechnung von Leistungen der Pflegeversicherung zusätzlich aus dem Erblasservermögen für eine professionelle Pflege oder gar für eine Heimunterbringung hätten ausgegeben werden müssen. Dabei ist laut OLG Schleswig auch die besondere Bedeutung der Pflegeleistung des Abkömmlings für den Erblasser, also ihr immaterieller Wert, zu bedenken. Aus diesem Grund kann eine Ausgleichung grundsätzlich auch höher ausfallen, als der in Geld ausgedrückte Wert, um den diese Leistung des Vermögens des Erblassers erhalten hat.

In einer dritten Stufe sind dann im Rahmen einer weiteren Billigkeitsabwägung die Vermögensinteressen der sonstigen Erben zu berücksichtigen.

Vor dem Hintergrund der Unwägbarkeiten im Rahmen der Beweisführung der erbrachten Pflegeleistungen ist es ratsam, bereits zu Lebzeiten mit der pflegebedürftigen Person eine Vereinbarung über den Umfang der zu erbringenden Pflege und den anzusetzenden Wert der Pflege zu treffen. Dieses kann durch eine Stundenvergütung oder aber eine Pauschale geschehen. Zudem ist es ratsam, ein Pflegetagebuch über die erbrachten Leistungen zu führen und gegebenenfalls, sofern noch möglich, vom Pflegebedürftigen gegenzeichnen zu lassen.

ERBSCHAFTS- & SCHENKUNGSSTEUERRECHT – WISSENSWERTES

I. Grundlagen des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts

Die Erbschaftsteuer ist eine Steuer, die bei Zuwendungen von Todes wegen anfällt. Sie ist in Deutschland gemeinsam mit der Schenkungssteuer im Erbschaftssteuergesetz (ErbStG) geregelt. Die mit ihr gleichlaufende Schenkungssteuer besteuert unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden.Die Erbschaftsteuer wird als sog. „Erbanfallsteuer“ erhoben. Der Gegenstand der Besteuerung ist der Vermögenserwerb beim Erwerber, die Steuer knüpft also an den konkreten Erwerb des jeweiligen Erben, Pflichtteilsberechtigten, Vermächtnisnehmers oder sonstigen Erwerbers an. Ihr Anknüpfungspunkt für die Besteuerung ist also nicht das vom Erblasser hinterlassene Vermögen als Ganzes.

Die Rechtsgrundlagen für die Erbschafts- und Schenkungssteuer finden sich im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) sowie in der Erbschaftssteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV). Die Bewertung des angefallenen Vermögens richtet sich grundsätzlich nach dem Bewertungsgesetz (BewG). Ergänzt werden die Vorschriften durch die Erbschaftssteuer-Richtlinien (ErbStR) und den dazu ergangenen amtlichen Hinweisen und Erlassen.
Gem. § 1 Abs.1 ErbStG unterliegen der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer der Erwerb von Todes wegen (z. B. Erbschaft, Vermächtnis), die Schenkungen unter Lebenden, sog. Zweckzuwendungen sowie das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, in Zeitabständen von je 30 Jahren als Erbersatzsteuer.

Bei unbeschränkter Erbschaftsteuerpflicht unterliegt der Steuer der gesamte Vermögensanfall, auch mit seinen im Ausland belegenen Teilen. Unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht besteht gem. § 2 Abs.1 ErbStG, wenn der Erblasser oder der Erwerber zum Zeitpunkt des Todes (oder der Schenkung) Inländer ist. Als Inländer gelten nach dieser Vorschrift alle Personen, die im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, bei deutschen Staatsangehörigen auch noch bis zu fünf Jahren nach ihrem Wegzug, sowie Gesellschaften oder Körperschaften, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben.

Bei beschränkter Erbschaftsteuerpflicht wird nur das im Inland belegene Vermögen i.S.v. § 21 ErbStG besteuert, sofern der Erwerber in einem ausländischen Staat bezüglich dieses Vermögens mit einer vergleichbaren Steuer belastet wird.

II. Befreiungen und Privilegierungen im Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht

Nach § 13 ff. sind bestimmte Gegenstände und Vermögenswerte von der Erbschaftssteuer befreit oder werden bei der Besteuerung begünstigt. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um:

  1. Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I, soweit der Wert insgesamt 41.000 Euro nicht übersteigt,
  2. Grundbesitz oder Teilen von Grundbesitz, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive. Sie werden nur mit sechzig vom Hundert ihres Wertes angesetzt, wenn die Erhaltung dieser Gegenstände wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt, die jährlichen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen übersteigen und die Gegenstände in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang den Zwecken der Forschung oder der Volksbildung nutzbar gemacht sind oder werden,
  3. Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, der für Zwecke der Volkswohlfahrt der Allgemeinheit ohne gesetzliche Verpflichtung zur Benutzung zugänglich gemacht ist und dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, wenn die jährlichen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen übersteigen,
  4. Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung des Bedachten,
  5. die üblichen Gelegenheitsgeschenke,
  6. Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, sofern die Verwendung zu dem bestimmten Zweck gesichert ist,
  7. Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes,

Die Vererbung oder Schenkung von selbstgenutztem Wohnraum, der in Deutschland, einem Mitgliedsland der EU oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums liegt, ist unter bestimmten Voraussetzungen nach § 13 ErbStG gänzlich von der Steuer befreit. So sind Zuwendungen von bebauten Grundstücken unter Lebenden (Schenkungen) an den Ehegatten oder Lebenspartner stets steuerfrei, wenn sich in dem Gebäude eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken (als Familienheim) befindet oder aber mit der Schenkung der andere von eingegangenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung des Familienheims freigestellt wird (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG). In diesem Fall bleibt der Erwerb gem. § 13 Abs.1 Nr. 4b ErbStG unter der weiteren Voraussetzung steuerfrei, dass der Erwerber diese Selbstnutzung mindestens zehn Jahre lang aufrechterhält. Unschädlich ist es aber, wenn er an einer solchen Nutzung aus zwingenden Gründen gehindert ist (z.B. weil er in ein Pflegeheim muss). Kinder oder Enkelkinder (sofern die Eltern vorverstorben sind) sind unter den gleichen Voraussetzungen wie Ehegatten oder Lebenspartner bezüglich eines von ihnen ererbten bebauten Grundstücks von der Erbschaftsteuer befreit, wenn sie die Selbstnutzung unverzüglich aufnehmen und gemäß § 13 Abs.1 Nr. 4c ErbStG als zusätzliche Bedingung die Wohnfläche der Wohnung 200 Quadratmeter nicht übersteigt.

Ferner sieht das ErbStG in den §§ 13a und 13b eine Begünstigung bei der Besteuerung von Betriebsvermögen bei Betriebsnachfolgen vor, wobei die Vergünstigungen unabhängig von der Steuerklasse des Erwerbers eintreten. Nach Maßgabe der o.g. Vorschriften sind 85 % des Wertes von Betriebsvermögen, Vermögen der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie bestimmten Anteilen an Kapitalgesellschaften von der Erbschaftsteuer befreit, wenn der Betrieb fortgeführt wird und die dort Beschäftigten ihren Arbeitsplatz behalten. Daher hat diese Befreiung für Betriebe, die 20 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen, zur Voraussetzung, dass in einem Zeitraum von fünf Jahren die summierte Lohnsumme nicht niedriger als das Vierfache der Ausgangslohnsumme (= die durchschnittliche Jahreslohnsumme des Betriebes in den letzten fünf Jahren vor dem Erbfall) ist. Die Befreiung entfällt, wenn während der Behaltensfrist von fünf Jahren der Betrieb verkauft wird, bei Teilverkäufen entfällt die Befreiung anteilig.

Alternativ kann der Erwerber statt der fünfjährigen Behaltensfrist auch für sieben Jahre optieren und muss dann statt des Vierfachen der Ausgangsjahreslohnsumme das Siebenfache dieser Summe in diesem Zeitraum erreichen. Begünstigt ist das inländische betriebliche Vermögen sowie das entsprechende betriebliche Vermögen einer Betriebsstätte mit Sitz innerhalb der EU oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums. Das begünstigte betriebliche Vermögen darf dabei aber nicht zu mehr als 50 %, im Falle der Option für eine siebenjährige Behaltensfrist nicht zu mehr als 10 % aus sog. „Verwaltungsvermögen“ im Sinne von § 13b Abs.2 ErbStG bestehen. Im Regelfall der fünfjährigen Haltensfrist unterliegen 15 % des betrieblichen Vermögens der Erbschaftsteuer. Liegt dieser Wert aber nicht über 150.000 Euro, so bleibt auch er unversteuert; § 13a Abs. 2 ErbStG.

III. Besteuerungsgrundlagen

  1. Zunächst werden die Erben/Beschenkten gemäß ihrem Verhältnis zum Erblasser/Schenker in drei Steuerklassen eingeteilt:
    In Steuerklasse I werden Ehegatten/Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder sowie die Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder (Enkelkinder) eingruppiert, gleich ob es sich um einen Erbfall oder eine Schenkung handelt.
    Eltern, Großeltern und Urgroßeltern werden nur bei Erwerb von Todes wegen in die Steuerklasse I eingeordnet, nicht bei einer Schenkung unter Lebenden.
    In die Steuerklasse II werden Eltern, Großeltern, Urgroßeltern etc. eingruppiert, sofern sie nicht nach Steuerklasse I besteuert werden, also hier im Fall der Schenkung unterLebenden. Außerdem werden Geschwister, Neffen/Nichten, Schwiegerkinder, Stief- u.- Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner und auch Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft dieser Steuerklasse zugeordnet.
    In der Steuerklasse III finden sich alle übrigen Personen, wie etwa Lebensgefährten, Freunde oder entferntere Verwandte wieder.
  2. Jedem unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber steht gem. § 16 ErbStG ein persönlicher Freibetrag zu, der sowohl für Erwerbe von Todes wegen als auch für Schenkungen unter Lebenden gilt. Der Schenkungsfreibetrag kann alle 10 Jahre erneut genutzt werden. Die Freibeträge gelten aber nicht für beschränkt steuerpflichtige Erwerbe, also solchen, bei denen weder der Erblasser oder Schenker noch der Erwerber in Deutschland wohnen (und nicht innerhalb der letzten fünf Jahre dort gewohnt haben) und es sich bei dem Erwerb um inländisches Vermögen handelt.
  3. Der Freibetrag beträgt für
    • a. den Ehegatten/Lebenspartner 500.000 EUR;
    • b. jedes Kind/Stiefkind 400.000 EUR;
    • c. jedes Kind eines verstorbenen Kindes / Stiefkindes 400.000 EUR;
    • d. jedes Kind eines lebenden Kindes / Stiefkindes 200.000 EUR;
    • e. jede sonstige Person aus Steuerklasse I 100.000 EUR;
    • f. jede Person aus Steuerklasse II oder III 20.000 EUR.

    Darüber hinaus wird gem. § 17 ErbStG beim Erbfall dem überlebenden Ehegatten/Lebenspartner und den Kindern ein zusätzlich besonderer Versorgungsfreibetrag gewährt. Dieser ist jedoch um den Barwert erbschaftsteuerfreier Versorgungsbezüge zu kürzen. Hierunter fallen u. a. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und sämtliche Versorgungsleistungen aus einem Dienstverhältnis (betriebliche Altersversorgung).
    Für Erwerbe von Todes wegen steht dem Erben ein Versorgungsfreibetrag in folgender Höhe zu:

    • a. Ehegatte/Lebenspartner 256.000 EUR
    • b. Kind bis zu 5 Jahren 52.000 EUR
    • c. Kind von mehr als 5 bis 10 Jahren 41.000 EUR
    • d. Kind von mehr als 10 bis 15 Jahren 30.700 EUR
    • e. Kind von mehr als 15 bis 20 Jahren 20.500 EUR
    • f. Kind von mehr als 20 bis 27 Jahren 10.300 EUR
  4. Ab dem 27. Geburtstag haben erbende Kinder keinen Versorgungsfreibetrag mehr.
    Vor der Berechnung der Erbschaftssteuer ist der Betrag, welcher der Besteuerung zugrunde gelegt wird, um folgende Positionen zu bereinigen:

    • a. die vom Erblasser herrührenden Schulden;
    • b. Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen
    • c. die Kosten der Bestattung des Erblassers, ein angemessenes Grabdenkmal, die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung und Verteilung des Nachlasses entstehen. Für diese Kosten ist insgesamt ein Betrag von 10.300 Euro ohne Nachweis abziehbar.
  5. Unter Berücksichtigung der vorangegangenen Ausführungen werden folgende Steuern bei Erbfällen und Schenkungen erhoben:

Steuertabelle bei Erbfällen und Schenkungen

Zudem besteht in der Steuerklasse II ein zusätzlicher sachlicher Freibetrag für Hausrat und sonstige Gegenstände in Höhe von 12.000 Euro

IV. Mitteilungspflichten

Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb ist vom Erwerber, bei einer Zweckzuwendung vom Beschwerten binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen. Die Gerichte, Behörden, Beamten und Notare haben dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich Anzeige zu erstatten über diejenigen Beurkundungen, Zeugnisse und Anordnungen, die für die Festsetzung einer Erbschaftsteuer von Bedeutung sein können. Kreditinstitute sind ebenfalls verpflichtet, Konto- und Depotbestände zum Todestag sowie die Existenz von Schließfächern dem Finanzamt anzuzeigen.

Als Fachanwaltskanzlei für Erbrecht sind wir vertrauensvoll, beratend und begleitend für Sie da. Wir legen großen Wert auf die persönliche Betreuung unserer Mandant*innen und stehen Ihnen jederzeit für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.

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