Ermittlung der Geschäftsunfähigkeit bei Kontrollbetreuung

Ermittlung der Geschäftsunfähigkeit bei Kontrollbetreuung

Ermittlung der Geschäftsunfähigkeit bei Kontrollbetreuung

Die Geschäftsfähigkeit der Auftraggeber*innen ist eine zentrale Frage in der notariellen Praxis. Das Notariat ist regelmäßig mit unterschiedlichen Fachbereichen des Rechts konfrontiert – ein vorausschauender Rundumblick ist daher wichtig. Der geschilderte Sachverhalt verdeutlicht, dass eine wirksame Vollmachterteilung immer auch von der Feststellung der Geschäftsfähigkeit abhängt.

Sachverhalt:
Eine 85-jährige an Demenz erkrankte Frau erteilte drei ihrer Kinder – zwei ihrer Töchter und einem Sohn – eine notarielle Vorsorgevollmacht. Die Betroffene wurde im Haus ihres Sohnes versorgt. Neun Jahre später wurde sie von einer weiteren Tochter – ohne Absprache – in deren Haushalt aufgenommen. Daraufhin erteilte die Betroffene eine Vorsorgevollmacht zugunsten derjenigen Tochter, bei der sie nun lebte, und widerrief die zuvor erteilte Vollmacht gegenüber ihren anderen Kindern.

Instanzengang:
Im anschließenden Gerichtsverfahren bestimmte das Amtsgericht Wittlich (AG) den Sohn der Betroffenen zu ihrem Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Prüfung und Geltendmachung der Rechte der Betreuten (= Kontrollbetreuung). Eine Beschwerde der drei nicht bevollmächtigten Kinder gegen diesen Beschluss hat das Landgericht Trier (LG) zurückgewiesen. Nach der Ansicht des LGs seien die Voraussetzungen für eine Kontrollbetreuung im vorliegenden Fall gegeben. Eine Geschäftsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Vollmachterteilung und zum Zeitpunkt des Vollmachtwiderrufs könne der Betroffenen nicht nachgewiesen werden. Die Betroffene selbst sei nicht in der Lage ihre eigenen Rechte zu prüfen und geltend zu machen. Weiterhin sei die Kontrollbetreuung deshalb erforderlich, weil sich die Geschwister darüber stritten, ob die Betroffene genug gepflegt werde und eine Kontrollbetreuung die Wahrung der Interessen der Betroffenen durch eine neutrale Instanz garantiere.

BGH:
Eine Kontrollbetreuung nach § 1896 Abs. 3 BGB setzt die Geschäftsunfähigkeit des zu Betreuenden voraus. Nur, wenn die zu Betreuende nicht mehr in der Lage sei, die Bevollmächtigte zu kontrollieren, sei eine solche Kontrollbetreuung erforderlich. Das LG habe jedoch nicht ausreichend ermittelt, ob die Betroffene im Zeitpunkt der Vollmachterteilung geschäftsfähig war.

Die Frage, ob der Betroffene im Zeitpunkt der Vollmachterteilung nach § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig war, hat das Gericht nach § 26 FamFG von Amts wegen aufzuklären. Unklarheiten, Zweifeln oder Widersprüchen hat es von Amts wegen nachzugehen […]. (Rn. 9, Leitsatz)

Die Aufklärung durch das LG sei jedoch deswegen unzureichend, weil das eingeholte Sachverständigengutachten nicht die Erkenntnisse aus einem Vorgutachten des medizinischen Dienstes zur Pflegebedürftigkeit berücksichtig habe, welches durchaus kognitive Einschränkungen beschriebe. Auch seien die bisherigen Ausführungen zu der Notwendigkeit einer Kontrollbetreuung nicht ausreichend gewesen:

Notwendig ist der konkrete, das heißt durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Verdacht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird […]. (Rn. 13)

Der Vorwurf einer unzureichenden Betreuung reiche für die Einrichtung einer Kontrollbetreuung nicht aus. Für die Annahme einer Ungeeignetheit der Bevollmächtigten müsse diese das Wohl der Betroffenen durch die Betreuung tatsächlich nachteilig beeinflussen.

Der vorliegende Beschluss des BGH zeigt deutlich, dass die Geschäftsunfähigkeit als Voraussetzung für die Einrichtung einer Kontrollbetreuung zunächst genauestens ermittelt werden muss. Die Geschäftsfähigkeit spielt in vielen Bereichen des Rechts eine besonders wichtige Rolle und ist in (so gut wie) jedem Fall von der Rechtsvertretung und dem*der Notar*in zu berücksichtigen.

Quelle: BGH, Beschl. v. 02.11.2022 – XII ZB 339/22

 

Gesetzestext: § 1896 BGB – Voraussetzungen [für eine rechtliche Betreuung]
(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.
(1a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
(2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.
(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.
(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.

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