Familienrecht

Familienrecht

Das Familienrecht ist ein Teil des BGB. Teil des Familienrechts ist auch das Unterhaltsrecht. Es gehört zu den schwierigsten Bereichen im Familienrecht, weil es durch eine kaum mehr zu überschauende Vielzahl von Gerichtsentscheidungen und den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte geprägt wird. Außerdem hat der Gesetzgeber zahlreiche Reformen auf den Weg gebracht, die den Unterhalt beeinflussen.

Jede Fachanwält*in für Familienrecht muss vor der Zulassung gegenüber der zuständigen Rechtsanwaltskammer nachweisen, da die erworbenen praktischen Erfahrungen und theoretischen Kenntnisse im Familienrecht deutlich das Maß dessen übersteigen, was üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung vermittelt wird.

Trennung & Unterhalt

Im Falle einer Trennung oder Scheidung ist es in jedem Fall sinnvoll, das persönliche Gespräch mit einer*m Fachanwält*in zu suchen. Vor allem aufgrund der vielfältigen Herausforderungen, die insbesondere im Zusammenhang mit der Ermittlung unterhaltsrechtlich relevanter Einkünfte oder berücksichtigungsfähiger Schulden und Zahlungsverpflichtungen auftreten können. Das trifft häufig z.B. bei Einkünften Selbständiger oder Einkünften zu, die nicht aus einer Erwerbstätigkeit stammen.

Kindesunterhalt

Anspruchsgrundlage für den Kindesunterhalt ist § 1601 BGB. Danach sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Dies gilt vor allem für Eltern gegenüber ihren Kindern. Die Unterhaltspflicht ist beim minderjährigen Kind Ausdruck der sog. elterlichen Sorge (§ 1626 ff. BGB) und beim volljährigen Kind Ausfluss der über die Volljährigkeit hinausgehenden familienrechtlichen Solidarität (§ 1618a BGB). Um festzustellen, ob eine Unterhaltspflicht besteht, müssen die Voraussetzungen der §§ 1601 ff. BGB vorliegen.

Danach sind Eltern gegenüber ihrem Kind Unterhaltspflichtig, wenn es nicht in der Lage ist, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen; § 1602 BGB.

Der konkrete Unterhaltsbedarf eines Kindes richtet sich im Allgemeinen nach den Lebens- und Einkommensverhältnissen der Eltern. So wird der Bedarf von Kindern, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteiles leben, in der Regel nach der Düsseldorfer Tabelle errechnet. Diese Tabelle geht immer von dem Mindestunterhalt für minderjährige Kinder aus. Dieser wird seit dem 01.01.2008 nach § 1612a Abs. 1 Satz 2 BGB auf den doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes, also den doppelten Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG festgesetzt.

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2006 besteht ein Unterhaltsanspruch eines Kindes aber nur, wenn die Eltern bzw. der barunterhaltspflichtige Elternteil leistungsfähig sind und zwar gerade in der Zeit, in der das Kind bedürftig ist.Nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB haften die Eltern für den Barunterhalt anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Wird ein unverheiratetes minderjähriges Kind nur von einem Elternteil betreut, so erfüllt dieser seine Unterhaltspflicht in der Regel bereits durch Pflege und Erziehung (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Deshalb wird nur der Elternteil zum Barunterhalt herangezogen, der das Kind nicht betreut.

Kindergeld ist seit dem 1. 1. 2008 zur Deckung des Barbedarfs des Kindes zu verwenden, und zwar zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung nach § 1606 Abs. 2 Satz 2 BGB erfüllt, im Übrigen in voller Höhe (§ 1612b Abs. 1 BGB).

Familienunterhalt

Der Ehegattenunterhalt begründet sich aus der Verpflichtung der Eheleute zur Unterhaltspflicht während der Ehe. Beide müssen dabei durch ihre Arbeit und durch ihr Vermögen die Familie angemessen unterhalten (Familienunterhalt).

Dabei ist es die gemeinsame Entscheidung der Eheleute, ob sie beide erwerbstätig sein wollen oder ob nur einer von ihnen erwerbstätig ist und der andere den Haushalt führt (“Hausfrauen- bzw. Hausmannehe"). Ist einem von beiden die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt diese*r ihre bzw. seine Pflicht zum Familienunterhalt beizutragen im Regelfall allein dadurch, dass sie oder er den Haushalt führt, da auch Hausarbeit Arbeit ist.

Trennungsunterhalt

Nach § 1361 I 1 BGB kann bei Trennung ein Ehegatte vom anderen den nach den ehelichen Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen. Bei diesem Trennungsunterhalt, der durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren ist (§ 1361 IV 1 BGB), handelt es sich nicht mehr um Familienunterhalt, weil mit der Trennung die häusliche Gemeinschaft und die Familieneinheit aufgelöst wurde. Er ist sowohl vom Familienunterhalt als auch vom nachehelichen Unterhalt rechtlich verschieden. Ein solcher Anspruch endet mit dem Tag der Rechtskraft der Scheidung.

Als Voraussetzung wird für den Anspruch auf Trennungsunterhalt der Bestand einer Ehe und ein völliges Getrenntleben der Eheleute im Sinn von § 1567 BGB verlangt. Trennungsunterhalt steht nur demjenigen zu, der sich aus einzusetzenden Eigenmitteln bzw. aus zumutbarer Erwerbstätigkeit nicht nach dem Maßstab des § 1361 I 1 BGB angemessen zu unterhalten vermag, also seinen, sich aus den ehelichen Lebensverhältnissen ergebenden Bedarf, nicht decken kann. Fehlt es an dieser notwendigen Bedürftigkeit, spielt die Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten keine Rolle mehr (BGH, FamRZ 1981, 1159).

Eine häufig gestellte Frage ist, ob derjenige Ehegatte, der während der Ehe nicht oder nur teilweise berufstätig war, nicht verpflichtet ist, wieder selbst für seinen Lebensunterhalt nach der Trennung zu sorgen. Dies kann pauschal nicht beantwortet werden sondern ist auf den jeweiligen Einzelfall zu beziehen. Maßgebliche Kriterien hierfür sind die Betreuung von minderjährigen Kindern, die beruflichen Qualifikation der betreffenden Person, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute vor der Trennung und die Dauer der Ehe.

Grundsätzlich gilt aber, dass während des sog. „Trennungsjahres“, also dem ersten Jahr nach der vollzogenen Trennung, eine sog. gesteigerte Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsberechtigten nicht besteht. Das hängt entscheidend mit dem Sinn des Trennungsjahres zusammen, welches den Parteien die Zeit gibt, sich wieder zu versöhnen und dabei in die alten familiären Strukturen zurückzukehren. Ferner soll dem betroffenen Ehegatten zugestanden werden, sich auf die neue Situation einzustellen.

Es ist aber anerkannt, dass es einem jungen, gesunden und beruflich qualifizierten Ehegatten, dessen Ehe nur von kurzer Dauer war, eher zuzumuten ist, wieder erwerbstätig zu sein. Die Höhe des Unterhaltsanspruches richtet sich – wie beim Kindesunterhalt – nach dem bereinigten Nettoeinkommen der Eheleute. Der Kindesunterhalt für ein minderjähriges Kind oder ein volljähriges Kind, das noch im Haushalt eines Elternteils lebt und sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befindet, wird bei der Berechnung zugunsten des Unterhaltspflichtigen in Abzug gebracht.

Aufgrund des dann festgestellten Nettoeinkommens der Eheleute wird die Differenz beider Einkommen errechnet (sog. Differenzmethode) und dem Unterhaltsberechtigten ein Anspruch in Höhe von 3/7 zuerkannt.

Nachehelicher Unterhalt

Nach der Scheidung gilt der Grundsatz, dass jeder der geschiedenen Eheleute für sich allein zu sorgen hat. Es kann aber auch nach der Scheidung der Ehe ein Anspruch auf Unterhalt eines Ehegatten bestehen.

Dabei wird unterschieden in Unterhalt wegen Kindesbetreuung (§ 1570 BGB), wegen Alters (§ 1571 BGB), wegen Krankheit oder Gebrechens (§ 1572 BGB), wegen fehlender angemessener Erwerbstätigkeit (§ 1573 BGB), wegen Inanspruchnahme eines Ausbildungsrechtes zur Erlangung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (§ 1575 BGB) oder wegen Fehlens einer Erwerbsobliegenheit aus schwerwiegenden Gründen und weil die Versagung von Unterhalt unter Abwägung der Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre (§ 1576 BGB).

Auch hier muss zunächst der Bedarf des Unterhaltsberechtigten festgestellt werden und geprüft werden, ob dieser Bedarf aus eigenen Einkünften gedeckt wird. Erst wenn das nicht der Fall ist, haben wir die für den Unterhaltsanspruch erforderliche Bedürftigkeit des Berechtigten.
Der Bedarf bestimmt sich in erster Linie nach dem aktuellen verfügbaren Einkommen (bereinigtes Nettoeinkommen, nach Abzug von Verbindlichkeiten und von berufsbedingtem Aufwand) der beiden Eheleute, soweit dieses Einkommen für die ehelichen Verhältnisse prägend war.

Nach der BGH-Rechtsprechung gibt es beim Ehegattenunterhalt keinen pauschalierten Mindestbedarf des bedürftigen Ehegatten, weil die konkreten ehelichen Lebensverhältnisse bedarfsbestimmend sind (BGH FamRZ 2003, 363 ff.).

Bei bescheidenen bis zu schon gehobenen Einkommensverhältnissen wird der Bedarf in der Praxis nach einer Quote des Berechtigten am verfügbaren prägenden Einkommen bestimmt. Maßgebend ist grundsätzlich der Halbteilungsgrundsatz. Allerdings erhalten erwerbstätige Ehegatten bezüglich des verfügbaren (verteilungsfähigen) Einkommens aus prägender oder nicht prägender Erwerbstätigkeit einen Quotenvorteil wegen der berufsbedingten Aufwendungen und als Arbeitsanreiz. Unterhalt für die Vergangenheit kann grundsätzlich nicht geltend gemacht werden. Vielmehr muss auch hier der in Anspruch genommene Ehegatte mindestens durch ein Auskunftsverlangen in Leistungsverzug gesetzt werden.

Neben der Bedürftigkeit muss auch die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten vorliegen. Dem Pflichtigen müssen dabei die Mittel zur Bestreitung seines eigenen angemessenen Lebensbedarfs verbleiben, § 1581 BGB ist dabei anzuwenden (BVerfG, FamRZ 2002, 1397). Dabei muss das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen gesichert sein (BVerfG, FamRZ 2001, 1685), weshalb anerkannt ist, dass bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit von pauschalisierten Selbstbehalten ausgegangen wird. Der Selbstbehalt gegenüber dem Ehegatten liegt zur Zeit in der Regel bei mindestens 1000,– €, darin enthalten sind 400,- € Kosten für Unterkunft und Heizung.

In jedem Fall darf dem Pflichtigen für seinen Bedarf nicht weniger zur Verfügung stehen, als dem Berechtigten.

Vorsorgeunterhalt

Das Aschenputtel des Unterhaltsrechts

Kürzlich hatte sich der BGH mit der Frage der Zulässigkeit der nachträglichen Geltendmachung von Vorsorgeunterhalt zu beschäftigen, der im ursprünglichen Unterhaltsverfahren zunächst nicht geltend gemacht worden war. Die Problematik kam nicht von ungefähr: selbst erfahrene Rechtsanwälte für Familienrecht haben diese besondere Art des Unterhalts nicht unbedingt im Blick. Dabei sagt das Gesetz, dass dieser ab Rechtshängigkeit eines Scheidungsverfahrens zum Elementar-Trennungsunterhalt geschuldet wird (§ 1361 I 2 BGB) und ebenso – oder erst recht – neben dem Elementarunterhalt nach Scheidung (§ 1578 III BGB).

Der Vorsorgeunterhalt beinhaltet die Zahlung einer angemessenen Alters- und Erwerbsunfähigkeitsvorsorge und wird in jedem Fall, also auch bei eigener versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten, neben dem Elementarunterhalt (also dem Unterhalt für das tägliche Leben) geschuldet.

Berechnet wird der Vorsorgeunterhalt nach dem Einkommen aus dem Unterhalt, das dann mit Hilfe der sogenannten „Bremer Tabelle“ in ein versicherungspflichtiges Bruttoeinkommen als Berechnungsgrundlage umgerechnet wird.

Der Vorsorgeunterhalt muss neben dem Elementarunterhalt ausdrücklich geltend gemacht werden – und hier liegt der Hase im Pfeffer. Er wird in der Praxis oft schlicht übersehen, anders als der Kranken- und Pflegeversicherungsunterhalt. Dieser muss zwar ebenfalls neben dem Elementarunterhalt ausdrücklich geltend gemacht werden, ist in der Regel aber nur dann einzufordern, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht durch eine eigene Erwerbstätigkeit selbst versichert ist, also z.B. bei den so genannten Hausfrauenehen oder wenn der Unterhaltsberechtigte nur geringfügig beschäftigt ist. Dann wird er auch leicht gesehen und geltend gemacht. Der Vorsorgeunterhalt hingegen, der eigentlich immer greift wenn genügend Einkommen auf Seiten des Unterhaltsverpflichteten vorhanden ist, führt in der familienrechtlichen Praxis ein eher unbeachtetes Schattendasein. Und dabei ist es im Nachhinein definitiv zu spät für seine Geltendmachung, wie der BGH entschieden hat!

Man kann nur mutmaßen, in wie vielen Fällen diese eigenständige Art des Unterhaltes schlicht vergessen wurde. Der erwähnte vom BGH entschiedene Fall dürfte nur einer von vielen gewesen sein.

Unterhaltsberechnung online

Bei der Online-Unterhaltsberechnung haben Sie die Möglichkeit, Ihren Unterhaltsanspruch bzw. ihre Unterhaltsverpflichtung „online“ über diese Website berechnen zu lassen.

Da es sich beim Unterhaltsrecht allerdings um eine sehr komplizierte und durch eine umfassende Rechtsprechung geprägte Materie handelt, ist dieses Verfahren nur für einfach gelagerte Fälle geeignet. Das sind die Fälle, bei denen die relevanten Einkünfte deutlich anhand von Einkommensnachweisen festgestellt werden können und auch die Verbindlichkeiten eindeutig zugeordnet werden können.

Vor allem bei Einkünften aus unternehmerischer Tätigkeit oder beim nachehelichen Unterhalt, der nicht für die Betreuung von Kindern gewährt wird, ist das persönliche Gespräch mit dem Rechtsanwalt oder der Anwältin in der Regel unumgänglich. Das gleiche gilt, wenn der Unterhaltsbedarf konkret ermittelt werden muss, weil z.B. die Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle hierzu keine Angaben machen.

Möchten Sie sich indes nur einen Überblick verschaffen, gemeinsam mit dem*r Partner*in eine Verhandlungsbasis finden oder bestehende Unterhaltsansprüche überprüfen, könnte dieses Angebot eine Option für Sie sein.
Die Kosten der Unterhaltsberechnung betragen € 80,00 zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, z.Zt also 19 %.

Und so funktioniert es:

1. Sie treten mit uns in Kontakt und teilen uns so Ihren Wunsch mit.

2. Wir übersenden Ihnen einen Fragebogen zu Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, eine Vergütungsvereinbarung zur Pauschalvergütung von € 80,00 zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie unsere Kostennote.

3. Sie schicken uns die von Ihnen unterzeichnete Vergütungsvereinbarung und den vollständig ausgefüllten Fragebogen zurück und überweisen den in der Rechnung ausgewiesenen Gesamtbetrag auf das genannte Konto.

4. Wir erstellen binnen 24 Stunden nach Zahlungseingang auf dem Konto die Unterhaltsberechnung und übermitteln Ihnen diese per Email. Fällt der Zahlungseingang auf einen Freitag oder einen Tag vor einem Feiertag erhalten Sie die Berechnung spätestens am folgenden Montag bzw. an dem Werktag, der auf den Feiertag folgt.

Eheliches Güterrecht

Als auf das Familienrecht spezialisierte Rechtsanwält*innen werden wir in unserer Kanzlei in Bremen oft mit Fragen konfrontiert, die den Ausgleich des während der Ehe erworbenen Vermögens zum Inhalt haben.

Im Rahmen seiner umfassenden Familienrechtsreform, die am 01.09.2009 in Kraft trat, hat der Gesetzgeber auch den Zugewinnausgleich in wesentlichen Punkten neu geregelt. Davon betroffen sind all diejenigen Ehen, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft geführt werden, bei denen die Parteien also nicht durch einen Ehevertrag einen anderen Güterstand (z.B. Gütertrennung) etwas anderes vereinbart haben.

Der Zugewinnausgleich soll bei Beendigung des Güterstandes sicherstellen, dass beide Ehepartner an dem, was sie während der Ehe erworben haben, je zur Hälfte beteiligt werden. Im Grunde genommen ist also die Zugewinngemeinschaft eine Form der Gütertrennung während der Ehe, die – anders als die tatsächliche Gütertrennung – eine Verpflichtung zum Ausgleich des Zugewinns bei Beendigung des Güterstandes beinhaltet.

Um den auszugleichenden Zugewinn zu ermitteln, muss ein Anfangsvermögen und ein Endvermögen festgestellt werden. Die Differenz dieser Vermögensmassen ergibt den Zugewinn am Ende der Ehezeit. Nur ein während dieser Zeitpunkte entstandener Vermögenszuwachs führt zu einem Ausgleichsanspruch, wenn der andere Ehegatte keinen oder einen geringeren Zugewinn erzielen konnte. Die Hälfte dessen, was ein anderer Ehegatte mehr erworben hat, wurde dem anderen übertragen.

Stichtag für das Anfangsvermögen ist der Tag der Eheschließung und für das Endvermögen der Tag, an dem der Ehescheidungsantrag zugestellt wurde (§ 1384 BGB) oder der Güterstand auf andere Weise beendet wurde (z.B. durch einen Ehevertrag mit vereinbarter Gütertrennung).

Mit den erfolgten Neuregelungen will der Gesetzgeber die nach altem Recht bestehenden Probleme lösen. So konnte in Kenntnis der Trennung bewusst eine Vermögensminderung auf Seiten eines Ehepartners herbeigeführt werden. Ein Auskunftsanspruch der Ehegatten bestand erst ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes, also mit Zustellung des Scheidungsantrages. Der vermutlich ausgleichspflichtige Ehegatte hatte somit gut ein Jahr und einen weiteren Zeitraum bis zur Rechtskraft der Scheidung Zeit, sein Vermögen zu mindern, um dem Ausgleich zu entgehen. Um dieses zu verhindern hat der Gesetzgeber bestimmt, dass zum einen ein Auskunftsanspruch der Ehegatten bereits ab dem Zeitpunkt der Trennung besteht und ein Ehegatte, dessen Vermögen zum Zeitpunkt des Ehezeitendes geringer ist als vorher angegeben, darlegen und beweisen muss, dass diese Vermögensminderung nicht mit dem Ziel erfolgte, den Zugewinnausgleich negativ zu beeinflussen.

Ferner wurden Schulden nicht berücksichtigt – das Anfangsvermögen konnte nie geringer als null sein. Die Konsequenz war, dass eine während der Ehezeit erfolgte Schuldentilgung des einen Ehegatten vom anderen mitgetragen wurde, er aber von dieser „Vermögensmehrung“ bei der Beendigung des Güterstandes nicht profitierte. Das hat der Gesetzgeber nun geändert. Nach dem neuen § 1375 Abs.1 BGB sind Verbindlichkeiten nun über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen, so dass auch die Schulden erfasst werden.

Für alle Fragen zum neuen ehelichen Güterrecht und zum Zugewinnausgleich sowie den Konsequenzen für Ihren konkreten Fall sowie den vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten steht Ihnen unser Fachanwalt für Familienrecht Tosten Bruns gern zur Verfügung.

Private Altersvorsorge

Immer wieder gibt es im Rahmen familienrechtlicher Auseinandersetzung bei Trennung und Scheidung Probleme im Umgang mit Produkten der privaten Versorgung wegen Alter oder Invalidität, insbesondere bei Kapitallebensversicherungen. Im Vordergrund steht dabei die richtige Zuordnung in eines der beiden gesetzlichen Ausgleichssysteme, also in den Versorgungsausgleich oder in den Zugewinnausgleich.

Gemäß § 2 VersAusglG erfasst der Versorgungsausgleich Anwartschaften, entstandene Ansprüche, die originär auf eine Versorgung wegen Alters oder Invalidität gerichtet sind. Ferner müssen diese Anrechte mit Hilfe des Vermögens oder durch Arbeit begründet worden sein.

Ob ein Anrecht aus einer Lebensversicherung nun im Versorgungsausgleich oder im Zugewinnausgleich ausgeglichen wird, richtet sich in der Regel nach der im Versicherungsvertrag vereinbarten Leistungsart. Daher ist für eine seriöse Beurteilung die Vorlage des Versicherungsvertrages unerlässlich.

Handelt es sich um eine reine Rentenversicherung ohne ein sog. Kapitalwahlrecht, erfolgt der Ausgleich gemäß § 2 Abs.2 VersAusglG ausschließlich im Versorgungsausgleich. Auch Versicherungen nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) und dem Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) unterliegen ausschließlich dem Versorgungsausgleich, auch wenn die grundsätzliche Möglichkeit eines Kapitalwahlrechts und damit die Auszahlung in einem Betrag besteht. Dem gegenüber werden reine Kapitallebensversicherungen ausschließlich im Zugewinn ausgeglichen.

Spannend ist es hingegen bei Mischformen, also Rentenlebensversicherungen oder Kapitallebensversicherungen mit einem Wahlrecht zwischen Rentenzahlung oder Einmalzahlung. Hier kommt es entscheidend darauf an, ob und ggf. zu welchem Zeitpunkt das Wahlrecht ausgeübt wurde.

Wurde z.B. bei einer Rentenlebensversicherung das Wahlrecht auf Auszahlung in einem Betrag schon vor der Zustellung des Scheidungsantrages ausgeübt, so fällt diese Versicherung nicht in den Versorgungsausgleich sondern unterliegt dem Zugewinnausgleich. Nach aktueller BGH-Rechtsprechung genügt es sogar, wenn das Wahlrecht erst im Beschwerdeverfahren ausgeübt wird.
Auch Kapitallebensversicherungen, bei denen das Rentenwahlrecht erst nach Zustellung des Scheidungsantrages ausgeübt wird, fallen trotz der dann gezahlten Rente in den Zugewinn- und nicht in den Versorgungsausgleich.
Durch entsprechend taktisches Verhalten kann es dem Versicherungsnehmer gelingen, die betreffende Versicherung sowohl dem Zugewinnausgleich als auch dem Versorgungsausgleich zu entziehen.

Wenn z.B. im Rahmen eines Ehevertrages Gütertrennung vereinbart wurde oder im Rahmen einer Trennungs- und Scheidungsvereinbarung eine abschließende Regelung zum Ausgleich der güterrechtlichen Ansprüche, so kann durch die anschließende Ausübung des Kapitalwahlrechts ein erheblicher Vermögensvorteil erzielt werden, weil diese Versicherung damit regulär aus dem Versorgungsausgleich herausgenommen wurde und nicht mehr in der güterrechtlichen Auseinandersetzung, die entweder ausgeschlossen oder abschließend geklärt, berücksichtigt wird.

Umgekehrt gilt das Gleiche für Kapitallebensversicherungen, wenn der Versorgungsausgleich durch Ehevertrag, Scheidungsfolgenvertrag oder eine Vereinbarung gem. §§ 6-8 VersAusglG abschließend geregelt ist. Wenn nun das Rentenwahlrecht rechtzeitig, also vor Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens ausgeübt wird, entzieht man diese Versicherung auf rechtlich zulässige Weise dem Zugewinnausgleich.

Besondere Bedeutung erlangt die Ausübung des Kapitalwahlrechts bei Unternehmer*innen, da eine Versorgungszusage ihres Unternehmens nicht dem BetrAVG unterfällt. Das gilt auch für Mehrheitsgesellschafter*innen, und zwar auch dann, wenn sie sich als Geschäftsführer*in in einem Anstellungsverhältnis befinden.

Die vorgenannten taktischen Möglichkeiten können zu familienrechtlich unbilligen Ergebnissen führen, denn der das Familienrecht prägende Halbteilungsgrundsatz, die paritätische Teilhabe an dem, was während der Ehe erwirtschaftet wurde, wird dadurch ausgehebelt.

Allerdings muss damit gerechnet werden, dass der BGH sich der Angelegenheit annimmt, sofern ihm ein entsprechender Fall zur Entscheidung vorgelegt wird und dann ggf. die derzeit bestehenden Schlupflöcher schließt. Abgesehen von den bestehenden gesetzlichen Korrekturmöglichkeiten der §§ 22, 27 und 29 VersAusglG, die nur einen geringen Schutz vor Gestaltungsmissbrauch bieten, hat sich der BGH in der jüngeren Vergangenheit häufig des § 242 BGB bedient und eine Billigkeitsabwägung getroffen, um offensichtliche, aber gesetzlich legitimierte Unbilligkeiten zu korrigieren. Wünschenswert wäre indes hier eine Klarstellung durch den Gesetzgeber, der die bestehenden Schlupflöcher schließen könnte.

Die Immobilien bei der Trennung und Scheidung

Wenn es zur Trennung und später zur Ehescheidung kommt, treten häufig Fragen in Bezug auf das so genannte Immobiliarvermögen auf. Zur Beantwortung dieser Fragen kommt es entscheidend darauf an, wer Eigentümer*in der Immobilie ist und in welchem Güterstand die Parteien leben.

Gehört die Immobilie einem Ehepartner alleine, stellt sich die Frage, wann das Haus oder die Wohnung angeschafft wurde und wer sie bezahlt hat:

Erfolgte der Erwerb einer Immobilie bereits vor der Ehe und war diese bereits vollständig bezahlt, spielt sie beim Zugewinn nur dann eine Rolle, wenn es zu einer Wertsteigerung während der Ehe gekommen ist. Dieses kann z.B. bei Grundstücken, die irgendwann einmal während der Ehe von Ackerland zu Bauland umgewidmet wurden zu großen Auswirkungen beim Zugewinnausgleich führen.

Erfolgte der Erwerb während der Ehe, muss geklärt werden, aus wessen Vermögen die Immobilie bezahlt wurde. Haben beide Partner das Haus oder die Wohnung bezahlt und leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, hat in der Regel der Partner, der nicht Eigentümer der Immobilie ist, einen Ausgleichsanspruch über den Zugewinnausgleich gegen den Ehegatten, der im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Haben die Parteien jedoch Gütertrennung vereinbart, muss der Ausgleich über das Rechtsinstitut der sog. unbenannten Zuwendungen (auch ehebedingte Zuwendungen) erfolgen.

In der Praxis am Häufigsten sind die Fälle, in denen während der Ehe ein Haus oder eine Wohnung von den Ehepartnern gekauft wird. Im Grundbuch sind beide je zur Hälfte als Eigentümer eingetragen. Sie leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und die Immobilie wurde zumindest zum Teil über Darlehen finanziert.

In diesem Fall stehen oft mehrere Möglichkeiten zur Disposition: Entweder die Immobilie wird veräußert. Dann wird ein Verkaufserlös nach Abzug der Schulden, die auf dem Grundstück lasten, zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Das hat den Vorteil, dass dann auch rechtlich keine Verbindung mehr zwischen den Parteien nach Scheidung der Ehe besteht. Sollte der Verkaufserlös die Schulden nicht decken, müssen sich die Parteien die Begleichung der Schulden teilen oder eine andere Lösung finden.

In einigen Fällen besteht die Lösung darin, dass einer der Parteien die Immobilie weiternutzt. Das kann sinnvoll sein, wenn Kinder in der gewohnten Umgebung bleiben sollen oder die Immobilie nicht oder nur mit Verlust veräußert werden kann. Wenn keiner der Partner vom anderen Unterhalt verlangen kann, muss eine Regelung zugunsten des weichenden Partners gefunden werden. Entweder der Partner, der im Haus verbleibt übernimmt die gesamten Kosten (und mehrt dadurch durch die Tilgung der Darlehen das Vermögen des anderen) oder er zahlt dem anderen Partner eine Nutzungsentschädigung.
Muss einem Partner Unterhalt gezahlt werden und verbleibt dieser unterhaltsberechtigte Partner in der Immobilie, muss er sich den Wohnwert der Immobilie als eigenes Einkommen zurechnen lassen. Auf der anderen Seite kann der andere Partner die von ihm allein getragenen Lasten der Finanzierung in der Regel Einkommens mindernd geltend machen.

Wie auch immer man sich entscheidet, ist es wichtig die Gesamtsituation umfassend zu überblicken und eine (am Besten einvernehmliche) Lösung zu erarbeiten, die allen Betroffenen gerecht wird. Hierzu ist es in der Regel erforderlich, juristischen Rat in Anspruch zu nehmen. Wir Fachanwält*innen für Familienrecht stehen Ihnen hierfür gern zur Verfügung.

Als Fachanwaltskanzlei für Familienrecht führen wir Ihr Scheidungsverfahren vertrauensvoll, schnell und effizient durch. Dabei legen wir großen Wert auf die persönliche Betreuung unserer Mandant*innen in jeder Phase des Verfahrens. Wir stehen Ihnen jederzeit für ein persönliches Gespräch zur Verfügung, so dass Sie uns nicht erst kurz vor dem – nach wie vor unvermeidlichen – Gerichtstermin kennenlernen. Die Kosten eines Scheidungsverfahrens sind gesetzlich geregelt.

Wir sorgen für eine vertrauensvolle, professionelle Betreuung Ihres Scheidungsverfahrens, damit Sie schnell, unkompliziert und mit einer möglichst geringen persönlichen Belastung geschieden werden.

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf, wir sind gern für Sie da.

Ehescheidung online

Scheidung online – und das für nur €49,95…

…gibt es nicht und wird es auch in absehbarer Zukunft nicht geben, auch wenn das dem Verbraucher neuerdings verstärkt im Internet vorgegaukelt wird.

1. Das gerichtliche Verfahren:

Das deutsche Rechtssystem kennt kein „Online-Verfahren“ über das Internet. Grundsätzlich ist sowohl in einem allgemeinen Zivilprozess wie auch in einem Verfahren vor dem Familiengericht das persönliche Erscheinen der Parteien erforderlich und das wird auch bis in noch nicht absehbarer Zukunft so sein, denn die Parteien müssen persönlich vom Gericht zur Ehescheidung angehört werden; das Gericht muss sich einen persönlichen Eindruck verschaffen, und das geht über das Internet nicht.
Alle Angebote im Internet, seien es die seriösen Kolleginnen und Kollegen oder die obskuren Bauernfänger der „Geiz-ist-geil-Gesellschaft“, können an diesen gesetzlichen Vorgaben nicht vorbei. Tatsächlich sammeln sie auch nur die für den Scheidungsantrag relevanten persönlichen Daten, die sie dann in den ohnehin weitgehend standardisierten Antrag einfügen und an das Gericht schicken – und zwar ausgedruckt auf Papier per Post oder durch Boten, denn die Gerichte sind in dieser Hinsicht noch gar nicht „online“. „Online“ sind diese Anbieter nur mit den Mandanten.
Selbstverständlich kann man so arbeiten und es ist jedem Verbraucher unbenommen, diese Ar-beitsweise für sich zu wählen. Auch wir nutzen das Internet und seine Möglichkeiten als Kommunikationsmedium mit unseren Mandanten. Wir bevorzugen allerdings den persönlichen Kontakt und erst danach und auf ausdrücklichen Mandantenwunsch wird per E-Mail kommuniziert (siehe hierzu die Möglichkeiten der „Unterhaltsberechnung online“). Es ist für mich schwer vorstellbar, wenn man seinen Anwalt oder seine Anwältin erst kurz vor dem Scheidungstermin kennen lernt, aber dieser unbekannten Person höchst persönliche Daten zur Verfügung stellt. Nur in einem persönlichen Gespräch können auch mögliche Probleme angesprochen und ausgeräumt werden, z.B. wenn im Rahmen des Versorgungsausgleichs neben den Anwartschaften aus der gesetzlichen Rente noch weitere Anwartschaften aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder einer privaten Rentenversicherung vorhanden sind. Das Gleiche gilt für die Unterstützung im Rahmen eines Prozesskostenhilfeantrages. Hier gibt es amtliche Erklärungsvordrucke zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen und die Erfahrung zeigt, dass die Mandanten hier oft erhebliche Unterstützung benötigen. All diese stehen „online“ im Regen.
Auch wir sind an einer effizienten und damit gewinnorientierten Arbeit interessiert. Das darf aber nie auf Kosten der Qualität unserer Arbeit gehen.

2. Die Dauer eines Ehescheidungsverfahrens

Die Anbieter der vermeintlichen „Online-Scheidung“ suggerieren, dass bei ihnen das Verfahren kürzer ist als normal. Das ist schlichter Blödsinn.
Von der Antragstellung bis zum Scheidungstermin im Gericht vergehen im Normalfall, also wenn der Versorgungsausgleich mit durchgeführt werden muss, etwa 3-6 Monate, wenn alles gut geht und die Rentenversicherungsträger keine Probleme bei der Klärung der Versicherungskonten haben. Darauf haben wir Anwälte keinen Einfluss. Hinzu kommt, dass mittlerweile fast alle Gerichte in Deutschland überlastet sind, weil die Anzahl der Verfahren steigt und die Politik durch schleichenden Personalabbau die Gerichte bis zur Handlungsunfähigkeit kaputt spart. So kommen oft weitere zwei Monate an Verfahrensdauer hinzu. Haben die Parteien hingegen alles im Rahmen eines (wirksamen) Ehevertrages oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt, kann es deutlich schneller gehen. Streitet man sich im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens aber noch um den Unterhalt und die elterliche Sorge für die Kinder, sind möglicherweise erhebliche Lücken im Verlauf der Rentenversicherungen oder aber macht einer der Partner nicht richtig mit, kann ein Verfahren sehr lange dauern…„Bei uns dauert der Scheidungstermin nur 10-15 Minuten“ versprechen die Anbieter der Online-Scheidung. Bei uns – und allen anderen Kolleginnen und Kollegen – auch, wenn es nur um die Scheidung geht und beim Versorgungsausgleich keine Besonderheiten vorliegen. Das ist also keine Besonderheit, sondern Normalität! Ansonsten gilt aber auch hier: jede Abweichung von der Norm führt zu einer Verlängerung des Termins.

3. Die Kosten

„Ihre Online-Scheidung: ab 49,- €/Monat“ wirbt ein Anbieter im Internet und führt den Verbraucher damit in die Irre. Ein Verfahren vor Gericht kostet, was es eben kostet, denn auch die Kosten eines Ehescheidungsverfahrens sind gesetzlich klar geregelt und können nicht beeinflusst werden. Für die Gerichtsgebühren gilt das Gerichtskostengesetz (GKG) und für die Anwaltsgebühren das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Für die Höhe der jeweiligen Gebühren ist der sogenannte Gegenstandswert maßgeblich. Im Ehescheidungsverfahren ermittelt man den Gegenstandswert gem. §§ 48, 49 GKG wie folgt:1.) Einkommen der Ehegatten in den letzten drei Monaten vor Antragstellung,

2.) abzüglich € 750,00 für jedes minderjährige Kind,

3.) gegebenenfalls zuzüglich 5 % des Vermögens,

4.) zuzüglich € 1.000,00 – € 2.000,00 für den Versorgungsausgleich.

Dieser Gegenstandswert gilt auch für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren; § 23 RVG, der auf das GKG verweist. Diese Gebühren dürfen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens nicht unterschritten werden.
Bei einem Ehescheidungsverfahren fallen immer zwei Gerichtsgebühren an, deren Höhe sich nach dem Gegenstandswert bestimmt. Ferner fallen mindestens 2,5 Gebühren für den Rechtsanwalt einer Partei nach dem RVG an. Auch deren Höhe hängt vom Gegenstandswert ab.

Ist bei einem Scheidungsverfahren also nur eine Partei anwaltlich vertreten, es sind keine weiteren Folgesachen zu verhandeln und die andere Partei stellt keine eigenen Anträge, kann das Verfahren insgesamt € 1.581,50 kosten und wenn sich die Parteien einig sind, dann werden sie sich auch darüber einigen, wer von ihnen welche Kosten (mit-)trägt (mehr dazu unten).

Erfahrungsgemäß kostet das reine Ehescheidungsverfahren einschließlich Versorgungsausgleich die Parteien zwischen € 1.500,00 und € 2.000,00. Und nur hier lässt sich unter bestimmten Umständen für die Parteien Geld einsparen. Nämlich dann, wenn sie sich wirklich über alle anderen möglichen Folgen einer Trennung und Scheidung wie Unterhaltsfragen, Zugewinnausgleich, elterliche Sorge, Hausrat usw. einig sind. Dann genügt es, wenn ein Partner anwaltlich vertreten ist und der andere dem Ehescheidungsantrag, der nur von einem Rechtsanwalt/einer Rechtsanwältin beim Gericht eingereicht werden kann, zustimmt und keine eigenen Anträge stellt. Dann können die oben genannten Gebühren im Innenverhältnis der Parteien geteilt werden, das Verfahren im Bsp. 1 kostet jeden dann € 790,75 und im Bsp. 2 € 1.095,82.

4. „Wir haben nur einen Anwalt“

Die Mär von dem einen Anwalt, den „wir“ haben, ist für alle Beteiligten gefährlich. Ein seriöser Rechtsanwalt weist deutlich darauf hin, dass er standesrechtlich nur einen von beiden Parteien vertreten darf und er sich bei einem Verstoß gegebenenfalls des Parteiverrats strafbar macht. Das Berufsbild des Rechtsanwalts beinhaltet die Vertretung einer Partei, er ist parteiisch. Er ist aber auch ein Organ der Rechtspflege und unterliegt bei der Ausübung seiner Tätigkeit der gesetzlichen Kontrolle. Das Berufsrecht untersagt dem Anwalt die gleichzeitige Tätigkeit für zwei Parteien in ein und derselben Angelegenheit; § 3 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) sowie § 43a der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und das Strafgesetzbuch stellt dieses in § 356 StGB sogar unter Strafe! Aus diesem Grund machen auch wir von vornherein deutlich, dass wir nur die Interessen einer Partei vertreten und es dem anderen Ehepartner unbenommen ist, jederzeit eigene anwaltliche Unterstützung einzuholen.

Diese Gesichtspunkte sollten Sie bei Ihrer Entscheidung, wie Sie Ihr Ehescheidungsverfahren gestalten sollen, berücksichtigen. Der regelmäßige Kontakt zum Anwalt oder zur Anwältin Ihres Vertrauens kostet Sie jedenfalls keinen Cent mehr.

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