Unumkehrbarkeit der aufgelösten Erbengemeinschaft
In seinem Beschluss vom 08. August 2022 hat das OLG München entschieden, dass eine Erbengemeinschaft, die einmal aufgelöst wurde, nicht wieder neu entstehen kann: Eine einmal erfolgte Auflösung der Erbengemeinschaft ist unumkehrbar. Das gilt auch dann, wenn die Übertragung der Erbteile unter einer auflösenden Bedingung stand.
Wurden die Erbanteile mehrerer Personen in einer einzigen Person vereinigt, hören sie auf zu existieren. Es handelt sich hierbei um eine Auflösung der Erbengemeinschaft. Selbige kann nicht durch eine Bedingung wieder aufleben. Auch wenn der Miterbe die Erbteile nach Erhalt wieder zurückübertragen möchte, ist eine Wiederherstellung der Erbengemeinschaft unmöglich, sobald die Erbanteile einmal wirksam übertragen wurden.
Bevor man demnach seine Erbanteile an einen Miterben überträgt, sollte dies bedacht werden, denn im Zweifel bleiben danach nur noch schuldrechtliche Ansprüche gegen den selbigen. Demnach wäre es ratsamer, gegebenenfalls die Übertragung der Erbanteile aufschiebend zu bedingen. So wird gewährleistet, dass auch gezahlt wird, bevor die Erbanteile unwiderruflich übergehen.
Quelle: OLG München Beschluss vom 08.08.2022 – 34 Wx 154/22 in ErbR 02.2023, S. 125 – 127
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