Grabpflegekosten sind keine Nachlassverbindlichkeiten
Die Grabpflegekosten sind keine Beerdigungskosten i.S.d. § 1968 BGB.
Grabpflegekosten sind bei der Berechnung des Pflichtteils- bzw. Zusatzpflichtteilsanspruchs nicht zu berücksichtigen. Eine Reduzierung des Nachlasses – und somit des Pflichtteils – kann die/der Erblasser*in jedoch bewirken, indem sie/er bereits zu Lebzeiten selbst einen Grabpflegevertrag abschließt. Dann handelt es sich um Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers die zum Erbfall bestehen.
Quelle: BGH, Urt. V. 26.05.2021 – IV ZR 174/20, ZErB 2021, 313.
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