Höchstpersönlichkeit der Entscheidung des Erben bei Erbausschlagung

Höchstpersönlichkeit der Entscheidung des Erben bei Erbausschlagung

Höchstpersönlichkeit der Entscheidung des Erben bei Erbausschlagung

In einer aktuellen Entscheidung hat der BGH den Grundsatz seiner Rechtsprechung gefestigt, dass die Entscheidung über eine Erbausschlagung allein und ausschließlich durch die/den Erb*in persönlich erfolgen kann.

Dies gilt auch für den Fall, dass ein in den Nachlass gefallenes überschuldetes Erbe von der im Februar 2021 verstorbenen Erblasserin nicht mehr ausgeschlagen wurde, da vor Ablauf der Ausschlagungsfrist der Erbfall eintrat. Der Nachlasspfleger für die unbekannten Erben begehrte die Zustimmung des Nachlassgerichts zur Ausschlagungserklärung. Diese wurde vom Nachlassgericht abgelehnt.

Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Nachlasspflegers wies der BGH zurück unter Hinweis darauf, dass auch ein Nachlasspfleger nicht berechtigt ist für die (Erbes-)Erben diese Entscheidung zu treffen und die Erklärung rechtswirksam abzugeben.

Dieses Recht steht allein dem Erben höchstpersönlich zu.

Quelle: BGH, Beschluss vom 16.03.2022, IV ZB 27/21

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