Weiterhin keine Belegpflicht der Erben gegenüber Pflichtteilsberechtigten
Das OLG München hat sich erneut mit der Frage beschäftigt, inwieweit ein*e Pflichtteilsberechtigte*r vom Erben bei dessen Auskunftserteilung über den Nachlass gemäß § 2314 BGB die Vorlage von Belegen verlangen kann.
Das OLG bestätigt die herrschende Meinung, wonach diese Belegvorlagepflicht nach wie vor nicht besteht. Hergeleitet wird dies daraus, dass § 2314 Abs. 1 BGB nur auf § 260 BGB, nicht aber auch auf § 259 BGB verweist und § 260 BGB weder eine allgemeine Pflicht zur Rechenschaftslegung noch im Wortlaut eine Pflicht zur Vorlage von Belegen beinhaltet.
Im Unterschied zur Auskunftspflicht zum Zugewinnausgleich im Familienrecht, hat der Gesetzgeber bei der Gesetzgebungsänderung des Pflichtteilsrechts 2009 keine Belegpflicht eingeführt. Auch die Bundesregierung plant derzeit keine Einführung der Belegpflicht in § 2314 BGB.
Das bedeutet in der Praxis: Nach wie vor muss, wenn die Auskünfte des Erben angezweifelt werden, mit der – üblicherweise wenig zielführenden – Einforderung einer eidesstattlichen Versicherung gearbeitet werden. Alternativ besteht die Möglichkeit, ein notarielles Nachlassverzeichnis mit dem entsprechenden Aufwand und den Kosten angefordert werden. Der*m Pflichtteilsberechtigte*n bleiben lediglich diese beiden Vorgehensweisen, um die Plausibilität der Angaben des Erben zu überprüfen.
(OLG München vom 23.08.2021, 33 U 325/21)
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