Anspruch auf privates Nachlassverzeichnis besteht nicht
Die/derPflichtteilsberechtigte hat keinen Anspruch auf ein privates Nachlassverzeichnis, wenn eine Verurteilung zur Auskunft durch ein notarielles Nachlassverzeichnis vorliegt.
Ein*e Pflichtteilberechtigte*r hat keinen Anspruch auf Auskunft über den Bestand des realen und fiktiven Nachlasses durch ein privates Nachlassverzeichnis, wenn die/der Erb*in bereits verurteilt ist, diese Auskunft durch ein notarielles Nachlassverzeichnis zu erteilen. Das private Nachlassverzeichnis hat keine höhere Richtigkeitsgewähr gegenüber dem notariellen Nachlassverzeichnis.
Quelle: OLG Celle, Urteil vom 17.03.2022, 6 U 67/21
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