Entlassung des Testamentsvollstreckers, § 2227 Abs. 1 BGB
Gem. § 2227 BGB kann das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten wegen grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung entlassen. Hierfür muss ein wichtiger Grund i.S. des Gesetzes vorliegen.
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